II. Die Kom munalsteuerreform des Jahres 1903. 91
und Gewerben gerechtfertigt? Diese Frage ist in dem Regierungsentwurf
zu dem neuen Kommunalsteuergesetz mit vollem Rechte bejaht und mit
dem Hinweis auf die Natur und den Beruf der Gemeinden
begründet worden. Während die wesentlichste und wichtigste Aufgabe
des Staats neben der Sicherung der Nation nach außen hin in der
Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und insbesondere in der Gewährung
des Rechtsschutzes besteht und daneben erst in zweiter Linie die Schaffung
und Unterhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen steht, ist die Gemeinde in
erster Linie ein — öffentlich-rechtlich organisierter — wirtschaftlicher Verband
mit der Aufgabe der Förderung der ökonomischen Verhältnisse der
Gemeindeangehörigen, vor allem Nutzbarmachung des Grundeigentums,
Ermöglichung eines rationellen und bequemen, den Anforderungen der
Hygiene und des Schönheitsbedürfnisses entsprechenden Zusammenwohnens,
Entwicklung von Gewerbe, Handel und Verkehr usw. Daneben freilich
hat die Gemeinde auch — und insbesondere nach württembergischen Recht
in nicht geringem Umfang — „die Staatsaufgabe insoweit zu lösen, als
sie örtlicher Natur ist und mit den Mitteln der örtlichen Gemeinschaft
sich erreichen läßt“; beispielsweise mag nur erwähnt sein die Sicherheitspolizei,
das Unterrichtswesen, die Armenfürsorge. Der Unterschied zwischen
Staat und Gemeinde, soweit er für die Frage des Steuerbezugsrechts.
von Bedeutung ist, besteht also darin, daß die Einrichtungen des Staats.
mehr als diejenigen der Gemeinde der Gesamtheit gleichmäßig und nicht
einzelnen Bevölkerungsklassen vorzugsweise zugute kommen, während aus
der Tätigkeit und den Aufwendungen der Gemeinde die Besitzer solcher
Vermögensobjekte einen besonderen Vorteil ziehen, deren Wert und
Rentabilität durch die Gemeinde, worin sie liegen und namentlich
durch die Art, wie diese Gemeinde ihren Aufgaben nachkommt, ganz
wesentlich mitbestimmt wird und vielfach vollständig von dieser bedingt
ist. Jedenfalls steht so viel fest, daß zwischen dem Staat und einzelnen
Vermögensstücken, d. h. zwischen den Maßregeln und Aufwendungen des
ersteren und dem Wertzuwachs der letzteren, nie oder doch nur ganz ausnahmsweise
so nahe Beziehungen bestehen wie zwischen der Gemeinde
einerseits und dem Grund= und Gebäudebesitz und den Gewerbebetrieben
anderseits. Dazu kommt noch, daß der Staat, wo er einzelnen Landesund
Bevölkerungsteilen besondere Vorteile zuwendet, dies, wenigstens in
weiterem Umfang als es bei Gemeindeeinrichtungen der Regel nach möglich
ist, durch Gebührenerhebung auszugleichen sucht. Es läßt sich also der
Anschauung eine innere Berechtigung nicht absprechen, daß, abgesehen von
dem Anwendungsgebiet des Gebührenprinzips, nicht der Staat, wohl aber