Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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8  154.  Widersprüche,  welche  lediglich  auf  Privatrecht  beruhen,  sind  zur  Ausführung
auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen.  Doch  kann  die  Baupolizeibehörde,  wenn  der  Wider—
sprechende  sein  behauptetes  Recht  glaubhaft  macht  und  ein  berechtigtes  dringendes  Interesse
an  der  vorläufigen  Unterlassung  des  Baues  nachweist,  die  Baugenehmigung  oder  den
Baubeginn,  nach  Befinden  gegen  Sicherheitsleistung,  bis  zum  Austrage  der  Sache  im
Rechtswege  beanstanden.

155.  Die  baupolizeiliche  Genehmigung  zur  Errichtung  oder  wesentlichen  Veränderung
  von  Kirchen  oder  anderen  Gebäuden,  welche  zu  gottesdienstlichen  Zwecken  dienen
sollen,  darf,  soweit  es  sich  um  Baulichkeiten  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche
handelt,  nicht  ohne  Einverständniß  der  zuständigen  kirchlichen  Behörde,  bei  anderen
Religionsgemeinschaften  nicht  ohne  Zustimmung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  des
öffentlichen  Unterrichts  ertheilt  werden.

Zur  Errichtung  oder  wesentlichen  Veränderung  von  öffentlichen  Volksschulen  bedarf
es  der  Zustimmung  der  Bezirksschulinspektion.

156.  Die  Baugenehmigung  zur  Errichtung  oder  wesentlichen  Veränderung  von
Gebäuden,  welche  als  Schankstätten,  Gastwirthschaften,  Tanzsäle,  Privatkrankenhäuser,
Theater  und  andere  gewerbliche  Anlagen  dienen  sollen,  kann  von  dem  Nachweise  abhängig
gemacht  werden,  daß  die  erforderliche  behördliche  Genehmigung  zur  Inbetriebnahme  dieser
Anlagen  ertheilt  oder  in  Auesicht  gestellt  worden  ist.

157.  Die  baupolizeiliche  Genehmigung  zur  Anlegung  von  Straßen  oder  Errichtung
  von  Gebäuden  kann,  so  lange  mit  deren  Ausführung  noch  nicht  begonnen  worden
ist,  von  der  Baupolizeibehörde  ausnahmsweise  wieder  zurückgezogen  werden,  wenn  dies
durch  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Wohls  geboten  erscheint.

Im  übrigen  verlieren  Baugenehmigungen  ihre  Gultigkeit,  wenn  der  Bau  nicht  innerhalb
  zwei  Jahren  begonnen  wird  oder  nach  dieser  Zeit  länger  als  ein  Jahr  unvollendet
liegen  bleibt.

158.  Die  Baupolizeibehörde  und  wenn  diese  nicht  zugleich  die  Ortsbehörde  ist,
auch  die  letztere  unter  Aussicht  der  ersteren  haben  darüber  zu  wachen,  daß  kein  Bau  ohne
die  erforderliche  Genehmigung  begonnen  und  jeder  Bau  unter  Beobachtung  der  allgemeinen
und  ortsgesetzlichen  Bestimmungen  sowie  in  Gemäßheit  der  genehmigten  Baupläne  und
der  dabei  etwa  vorgeschriebenen  besonderen  Bedingungen  ausgeführt  wird.

Durch  Ortsgesetz  oder  örtliche  Polizeiverordnung  sind  Vorschriften  über  die  Einrichtung
  dieser  Ueberwachung  zu  treffen.  Insbesondere  können  Zwischenbesichtigungen,
welche  sich  an  bestimmte  Abschnitte  der  Bauherstellung  anschließen,  angeordnet  werden.

*159.  Die  Weiterführung  eines  ohne  die  erforderliche  Genehmigung  oder  unter
Abweichung  von  dem  genehmigten  Bauplane  oder  den  gestellten  Bedingungen  begonnenen