122 Die Gemeindebesteuerung im Großherzogtum Baden.
wurden. Für die so gebildeten Gemeindesteuerkapitalien wurde alsdann
ein einheitlicher Umlagefuß (in Freiburg z. B. von 40 Pf. für 100 Mk.
Steuerkapital) festgesetzt, wobei jedoch bei dem beweglichen Kapital über
die Höchstgrenze von 8,8 Pf. für 100 Mk. nicht hinausgegangen werden
durfte. Da nun nach der Neueinschätzung die Steuerwerte der Grundstücke
und Gebäude im Landesdurchschnitt um über das Doppelte zugenommen
haben, so sollen die Einkommensteueranschläge in Zukunft mit
dem sechsfachen Betrage gemeinsteuerpflichtig sein, um das gleiche Verhältnis
zwischen Steuerkapital und Steueranschlag, das im allgemeinen
als richtig sich bewährt hat, beizubehalten. Da sich jedoch in vielen
Gemeinden, insbesondere in den größeren Städten, eine weit höhere
Steigerung der Grundstückswerte ergeben hat, während sich die letzteren
anderseits in einer Reihe von ländlichen Gemeinden vermindert haben, so
hat man von der Festsetzung eines einheitlichen Vervielfältigers für die
Einkommensanschläge Abstand genommen. Die Zahl 6 wollte man nur
als Norm hinstellen, dabei aber den Gemeinden gestatten, die Einkommensanschläge
je nach Bedürfnis mit mindestens dem fünffachen und höchstens
dem achtfachen Betrag zur Gemeindesteuer beizuziehen, um der Verschiedenartigkeit
der Verhältnisse besser Rechnung tragen zu können. Im Falle der
Erhöhung des Verdvielfältigers ist die Genehmigung des Ministeriums
des Innern erforderlich, sonst genügt die bezirksamtliche Genehmigung.
Das bewegliche Kapitalvermögen endlich ist mit 5 statt bisher 3 Zehnteln
gemeindesteuerpflichtig, wobei aber die Begrenzung des Steuerfußes beibehalten
worden ist, der jedoch von 8,8 auf 10 Pf. für 100 Mk.
Steuerkapital erhöht wurde (§ 85 des Gesetzes vom 19. Oktober 1906).
Nach dem Stande vom 1. April 1904 beliefen sich die nach den
früheren Vorschriften eingeschätzten Liegenschaftssteuerkapitalien des Großherzogtums
a) für Grundstücke und Waldungen auf 1496 855 190 Mk.
b) „ Häuser 13383289070 „
Zusammen 2 880 144 260 Mk.
Die nach den neuen Bestimmungen veranlagten Grundstücks= und
Häusersteuerwerte ergaben dagegen die stattliche Summe von 5 859 490 885
Mk., was eine Vermehrung von 108 % bedeutet. Im einzelnen gestaltet
sich diese Wertsteigerung, wenn man die verschiedenen Gattungen der
Steuerwerte (Grundstücke, Waldungen und Häuser) und die verschiedenen
Gemeindegruppen näher ins Auge faßt, wie folgt: Der Gesamtsteuerwert
der Waldungen hat sich im Großherzogtum um 126,28 %, derjenige der