134 Die Gemeindebesteuerung im Großherzogtum Baden.
Städten unmöglich, die Steuerkräfte ihrer Bürger in einem den kommunalen
Bedürfnissen entsprechenden Maße auszunutzen. Je mehr die Städte wachsen,
desto größer wird der Kreis der selbsttätig von ihnen zu bewältigenden
Aufgaben und desto unzureichender werden gleichzeitig die ihnen zur
eigenen Ausbeutung überlassenen Steuerquellen. Daher erklärt sich auch
die gewaltige Schuldenlast, welche die Städte in den letzten Jahrzehnten
sich aufgeladen haben. Die kümmerliche Steuerautonomie derselben
findet nach Stadtsyndikus Landmann, dem gründlichen Kenner unserer
badischen kommunalen Verhältnisse und langjährigen treuen Berater der
Stadt Mannheim auf den verschiedensten Gebieten des Gemeindelebens,
ihre tiefere Erklärung in der gesamten Staatspolitik des letzten Menschenalters.
Der städtische Reichtum dient in erster Linie zur Deckung der
Bedürfnisse des Staates und der seine besondere Fürsorge genießenden
Verwaltungskörper und Erwerbsstände; die Städte müssen sich mit dem
Rest begnügen. Landmann kennzeichnet treffend die Richtung der
staatlichen Steuerpolitik in den letzten dreißig Jahren durch nachstehende,
Buchenbergers Werk über Finanzpolitik und Staatshaushalt entnommene
Zitate. Die Folge des im Jahre 1877 vollendeten neuen Katastrierungswerkes
der Grund= und Gebäudesteuer war „eine im Verhältnis zu früher
stärkere Belastung des Gebäudebesitzes, namentlich desjenigen in den größeren
Städten"“. Die endgültige Wirkung der Reform des Erwerbsteuergesetzes
vom 25. August 1876 drückt sich „in einer Lastenverschiebung zugunsten
des landwirtschaftlichen Gewerbes auf Kosten der gewerblichen Betriebe,
namentlich der großen, und in einer abermaligen Entlastung des flachen
Landes aus“. „Die finanzielle Entlastung, welche dem ländlichen Grundbesitz
durch die Einführung der Einkommensteuer im Jahre 1886 zuteil
wurde, erfuhr durch die völlige Ausschaltung der landwirtschaftlichen
Betriebsunternehmer aus dem Gewerbesteuergesetz eine weitere Steigerung.“
Mit der Einführung der Vermögenssteuer hat sich, wie oben bereits
näher dargelegt wurde, eine abermalige nicht unbeträchtliche Lastenverschiebung
vom platten Land nach den Städten vollzogen, so daß die
von der Regierung seit Jahrzehnten begünstigte Landwirtschaft und das
Kleingewerbe auch mit der neuesten Steuerpolitik in jeder Hinsicht zufrieden
sein können. Die Grund= und Hausbesitzer freilich in den größeren
Städten sind über die neue Steuererhöhung sehr ungehalten und bei der
Regierung sowie den Landständen wegen entsprechender Anderung des
1 Vgl. Mannheim in Vergangenheit und Gegenwart. Jubiläumsausgabe der
Stadt (1907). III. Band S. 26.