Das Gemeindevermögen und seine finanzielle Bedeutung und Ausnutzung. 147
ordentlichen“ Aufwand. Zu diesem gehören die Ausgaben für solche
Unternehmungen der Wirtschaft, welche aus den laufenden Einkünften
nicht bestritten werden können, zu deren Deckung daher Anlehensgelder
und andere flüssige Grundstocksbestandteile verwendet werden. Nach der
Praxis der meisten Stadtverwaltungen ist dies bei allen Unternehmungen
der Fall, deren Bestand oder Ertrag mehreren Wirtschaftsjahren zum
Nutzen gereicht.
Die ordentlichen Wirtschaftsausgaben entstehen aus der Erfüllung
der mannigfaltigen Funktionen, welche teils im eigenen Lebenskreise
der Gemeinde liegen, teils ihr vom Staate übertragen, teils auch
von ihr zur Förderung der Interessen ihrer Angehörigen freiwillig übernommen
worden sind. Sie umfassen vor allem die Aufwendungen
für die Verwaltung des Gemeindevermögens, die Steuer= und Schuldenverwaltung,
für die Straßen, Wege und Plätze, das Schulwesen, die
Gesundheits-, Armen= und Krankenpflege und für den Schutz von Leben
und Eigentum der Einwohner gegen Feuersgefahr.
Als Aufwand für staatliche Zwecke ist derjenige für die Standesbeamtung,
die Rechtspflege, Grundbuchführung, Arbeiter= und Feuerversicherung,
Polizei und Eichwesen hervorzuheben.
Zu den freiwillig übernommenen Ausgaben gehören jene für die
Unterhaltung der Anlagen des Stadtgartens, der Badeanstalten, der
Mittel= und Fachschulen, für die Subventionierung des Theaters und
Orchesters, sowie der zahlreichen Wohltätigkeits= und sonstigen gemeinnützigen
Anstalten und Körperschaften 1.
Außer dem Aufwand für ihre eigenen und die ihnen vom Staat
und Reich übertragenen Aufgaben haben die badischen Gemeinden auch
noch zum größten Teil die Ausgaben der Kreisverbände zu bestreiten.
Diese sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit teils gesetzlich
abgegrenztem, teils selbsttätig erweiterungsfähigem, aber nahezu ausschließlich
auf landwirtschaftlichem Gebiet gelegenem Wirkungskreis. Jeder
Kreis bezieht seine Einnahmen zum weitaus überwiegenden Teil von den
Gemeinden des Kreisverbandes nach dem Verhältnis ihrer Steuerkapitalien;
in der Hauptsache also, da Dörfer und Städte zu einem
Kreisverband vereinigt sind, von den Städten des Kreises. Daneben
erhalten die Kreise nach dem Gesetz vom 20. Juni 1900 jährlich eine
Million Mark aus der Staatskasse, die in der Hauptsache wiederum von
—
1 Vgl. Verwaltungsbericht des Stadtrats der Hauptstadt Mannheim für die
Jahre 1892—1894. I. Bd. S. 236/7 und das Jubiläumswerk Bd. III, S. 90 ff.
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