I. Der leitende Gesichtspunkt der Gemeindebesteuerung. 291
III. Der Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen
bedürfen:
a) Abweichungen von der allgemeinen Regel der gleichen Belastung
der verschiedenen Realsteuerarten (§ 56 Abs. 1);
b) Gemeindebeschlüsse, welche aus besonderen Gründen (§ 56 Abs. 2)
eine verschiedene Belastung der beiden Realsteuerarten herbeiführen,
insoweit sie eine mehr als doppelt so starke Heranziehung der einen
Art gegenüber der anderen mit sich bringen.
Endlich ist, abgesehen von den unter II. angeführten Fällen, außer
der Genehmigung noch die Zustimmung der Minister des Innern und
der Finanzen (bei Städten mit nicht mehr als 100 000 Einwohnern des
Oberpäsidenten, bei Landgemeinden des Regierungspräsidenten) vorgeschrieben,
wenn besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu
eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert werden.
Außer der Bestimmung der zulässigen Abgabenarten und der Reihenfolge
ihrer Heranziehung zur Deckung des Finanzbedarfs, sowie der Ausdehnung
des staatlichen Aufsichtsrechts auf dem Gebiete der Gemeindebesteuerung
— den beiden in Kürze dargestellten wesentlichsten Normengruppen
des Kommunalabgabenrechts — enthält das Gesetz naturgemäß
eine Reihe von Detailvorschriften über die einzelnen Steuern, auf die hier
nicht näher eingegangen werden solk. Ein wichtiges Prinzip stellt der
§ 53 des Gesetzes (erweitert durch die Fassung des Gesetzes vom
24. Juli 1906) auf: Die Betriebsgemeinde hat der Wohnsitzgemeinde
des Arbeiters unter gewissen Voraussetzungen Zuschüsse
zu den Kosten des Volksschulwesens, der Armenpflege, der Polizei zu
leisten. Beginn und Ende der Steuerpflicht, Veranlagung
(durch den Gemeindevorstand oder einen besonderen Steuerausschuß) und
Erhebung sind ebenfalls geregelt (§§ 60, 61—67 des Gesetzes).
Außer zu Geldleistungen können die Steuerpflichtigen auch zu
Naturaldiensten (Hand= und Spanndiensten), die jedoch ablösbar
sind, herangezogen werden (§ 68).
Als Rechtsmittel (§§ 69—76) steht dem Abgabepflichtigen gegen
die Heranziehung zu Abgaben aller Art der binnen vier Wochen beim
Gemeindevorstand einzulegende Einspruch zu. Gegen den Beschluß
des Gemeindevorstandes steht dem Pflichtigen binnen einer Frist von zwei
Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei Kreisausschuß (für
Landgemeinden) oder Bezirksausschuß (für Stadtgemeinden) offen. Die
Verpflichtung zur Zahlung wird durch Einspruch und Klage nicht aufgehalten.
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