292 Das heutige Gemeindebebeuerungssystem in Preußen.
Wegen zum Zwecke der Steuerhinterziehung gemachter unrichtiger
oder unvollständiger Angaben, sowie wegen Mißbrauchs des Steuergeheimnisses
durch beteiligte Beamte sind Strafen (Geldstrafen) festgesetzt
(§§ 79—81). Auch können die Gemeinden in den von ihnen
erlassenen Steuerordnungen Strafen gegen Zuwiderhandlungen bis zur
Höhe von 30 Mk. androhen (8 82).
Die Verjährung von Gemeindeabgaben (8 88—88) tritt, sofern
sie bereits zur Hebung gestellt waren, einheitlich nach vier Jahren ein,
von dem Ablauf des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstermin
fällt. Noch nicht zur Hebung gestellte direkte Steuern verjähren bei
strafbarer Hinterziehung in zehn Jahren; die Nachforderung von Steuern
beschränkt sich bei Pflichtigen, die sich keiner strafbaren Hinterziehung
schuldig gemacht haben, auf die drei Rechnungsjahre, welche dem Jahre,
in welchem die Nachforderungsberechtigung festgestellt wurde, vorausgingen.
Bei Verbrauchsabgaben sind die Gemeinden nachforderungsberechtigt für
die Frist eines Jahres, vom Tage der Zahlungsverpflichtung an gerechnet;
bei sonstigen indirekten Steuern, Gebühren, Beiträgen und Kosten für die
Frist dreier Jahre seit Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Forderung
entstanden ist.
Die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Abgaben fallen
im allgemeinen der Gemeinde zur Last (§ 89).
Die Beitreibung der Abgaben erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren
(§ 90).
II.
Die Wirkungen des Kommunalabgabengesetzes.
Der Erfolg eines Finanzgesetzes wird am klarsten an der Hand
trockener Zahlen erwiesen. Die folgende Tabelle A enthält, entnommen
aus den entsprechenden Bänden des „Statistischen Jahrbuchs deutscher
Städte“, eine Zusammenstellung des Aufkommens an direkten und indirekten
Gemeindesteuern in siebzehn Großstädten des westlichen Preußens.
in der die Etatsjahre 1894/95, 1895/96 (das letzte Jahr vor und das
erste Jahr nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes) und 1902/03
(um die Entwicklung bis in die neuere Zeit verfolgen zu können) gegenübergestellt
sind. Die Tabelle B enthält dasselbe Material in Prozenten,
von der Gesamtsumme der erhobenen Gemeindesteuern berechnet.
(Siehe die Tabellen A [S. 294 u. 295) und B IS. 296 u. 297).