24 Die Kommunalbesteuerung im Großherzogtum Hessen.
Ein Ausschreiben der vormaligen Großh. Hess. Ober-Steuerdirektion aus
dem Jahre 1872 aber machte darauf aufmerksam, daß als Einkommen
aus Grundbesitz vielfach der 3,4—18 fache (I) Betrag der Grundsteuerkapitalien
genommen werde.
Daß die Grundsteuerkapitalien den heutigen durchschnittlichen Reinerträgen
in keiner Weise mehr entsprechen, wird denn auch kaum noch von
einer Seite ernsthaft bestritten. Die Freunde der alten Grundsteuerkapitalien
behaupten nur, diese Verschiebung in den Ertragsverhältnissen
sei — wenigstens innerhalb derselben Gemeinde — ziemlich gleichmäßig
erfolgt, so daß, da die Steuerkapitalien doch nur mehr oder weniger Verhältniszahlen
seien, diese Verschiebung nicht in einer ungleichmäßigen Besteuerung
des Grundbesitzes derselben Gemeinde zum Ausdruck komme. Diese
Meinung ist aber denn doch nur bedingt richtig. Sie wäre gar nicht zu bestreiten,
wenn in der Gemeinde nur Grundsteuer erhoden würde und wenn
diese nur für die Gemeindebedürsnisse in Betracht käme; dann könnte es
allerdings gleichgültig sein, ob diese Verhältniszahlen, auf welche die Steuer
ausgeschlagen wird, in ihrer Gesamtheit zu hoch oder zu niedrig wären, und
von Einfluß wäre das dann nur auf den Ausschlagskoeffizienten, der dann
entsprechend höher oder niedriger würde, ohne daß dies auf die Steuerleistung
der einzelnen von Einfluß wäre. Allein zunächst tragen in Hessen
nach dermaligem Recht nicht nur Grundbesitz, sondern auch
Gewerbe, Kapital und Einkommen zu den direkten Gemeindesteuern
bei; sind in diesem Beitragssystem die
Grundsteuerkapitalien zu niedrig, so zahlt der Grundbesitz
im Vergleich zu den übrigen genannten Beitragspflichtigen
zu wenig, und umgekehrt. Daß dadurch Einkommen
und Kapital vielleicht etwas höher belastet werden, wäre erträglich, weniger
erwünscht und vertretbar aber ist die auf diese Weise eintretende Mehrbelastung
der Gewerbsteuerkapitalien auch im kleinsten Gewerbebetriebe.
Es kommt aber noch hinzu, daß, wie oben (S. 6) erwähnt, in Hessen
auch die Provinzial= und Kreisumlagen nach den Steuerkapitalien
auf die Kreise und Gemeinden unterverteilt werden. Bezüglich dieser
Beträge macht sich also die Unstimmigkeit in den Steuerkapitalien
schon auf einem größeren Gebiete geltend und
wirkt um so ungleichmäßiger, da die Ertragsverhältnissee
doch nicht innerhalb eines solchen größeren Gebietes ganz
gleichmäßig sich verschoben haben.
Allein eine solche gleichmäßige Veränderung der Erträge für die
einzelnen Bonitätsklassen ist nicht einmal innerhalb derselben