— 8 —
83.
· Grundpreis.
Der Grundpreis darf höchstens betragen:
6 Klasse 1 Klasse I.. Klasse I.
5 ä für 1 kg für 1 kg für 1 kg
Bei Gefälle von Grüngewicht Grüngewicht Grüngewicht
# . J- »J-Bullen:
unter 30 tEk 1,95 1,80 1,60
30 bis 40 .k .. 1,90 1,65 1,40
über 40 ktkg 1,60 1,40 1,20
Ochsen: - ·
— untersokg....... 2,2o 200 1,80
30 bis 40 Ig . . . . .. 210 1,90 1,70
über 40 Kkg . . . . . . . Lso 1,70 1,50
Kühen:
unter kg . . . . . . . 2,40 2,15 1,95
30 bis 40 krKl . 286 205 185
über 40 t9-g . . .. 20 Lso Lso
Rindern:
unter 80 Kg . . . . ... 2,55 2,0 210
30 bis 40 kg . . . . .. 2,40 2,15 1,90
über 40 tkg . . .. 2,05 1,80 1,60
Frellern ............ 1,60 1,60 1,60
älbern . . . . . . . . . . . . 2,65 2,#0 2,20
84
Klasseneinteilung des Gefälles.
Zur Klasse J gehört: Das Gefälle aus sämtlichen Ländern südlich des Mains, außerdem von
der Rheinprovinz aus den Regierungsbezirken Coblenz und Trier, aus dem Fürstentum Birkenfeld, aus
der Rheinpfalz, Elsaß-Lothringen mit Ausnahme der Kreise Metz und Diedenhofen, Provinz Hessen-Nassau,
dem Großherzogtum Hessen, den sämtlichen thüringischen Staaten, dem Königreich Sachsen, dem
Fürstentum Anhalt und von der Provinz Schlesien aus den Regierungsbezirken Liegnitz und Breslau.
Zur Klasse II gehört das Gefälle aus dem Rheinland mit Ausnahme der Regierungsbezirke
Coblenz und Trier, Westfalen, den Fürstentümern Lippe, Schaumburg-Lippe und Waldeck, Großherzogtum
Oldenburg, Provinz Hannover, Herzogtum Braunschweig, den Freien Reichsstädten Bremen, Famhurg
Lübeck, aus Schleswig-Holstein, den beiden Großherzogtümern= Mecklenburg, den Provinzen Pommern,
Brandenbutg und Sachsen, sowie aus den Kreisen Metz und Diedenhofen.
Zur Klasse III gehört das Gefälle aus den Provinzen West= und Ostpreußen, Posen und von
Schlesien aus dem Regierungsbezirk Oppeln.
Maßgebend für die Klassenzugehörigkeit ist der Schlachtort, sofern das Gefälle von einer am
Schlachtort heimischen Rasse stammt, andernfalls das Land, in welchem die betreffende Rasse heimisch ist.
g 6.
Beschaffenheit des Gefälles.
Die Grundpreise (8 3) gelten nur für Gefälle, das den nachstehenden Bedingungen entspricht:
a) das Gefälle muß fleischfrei, ohne Horn und Knochen, ohne Maul (bei Kalbfellen die ganze
-Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein, jedoch mit Schweifhaut
und mit Schweifhaaren, ohne Klauen (oberhalb der Hornteile gerade abgeschnitten)
abgeschlachtet sein; «-