Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1915. (105)

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83.
·  Grundpreis.
Der  Grundpreis  darf  höchstens  betragen:
6  Klasse  1  Klasse  I..  Klasse  I.
5  ä  für  1  kg  für  1  kg  für  1  kg
Bei  Gefälle  von  Grüngewicht  Grüngewicht  Grüngewicht
#  .  J-  »J-Bullen:

unter  30  tEk  1,95  1,80  1,60
30  bis  40  .k  ..  1,90  1,65  1,40
über  40  ktkg  1,60  1,40  1,20
Ochsen:  -  ·
—  untersokg.......  2,2o  200  1,80
30  bis  40  Ig  .  .  .  .  ..  210  1,90  1,70
über  40  Kkg  .  .  .  .  .  .  .  Lso  1,70  1,50
Kühen:
unter  kg  .  .  .  .  .  .  .  2,40  2,15  1,95
30  bis  40  krKl  .  286  205  185
über  40  t9-g  .  .  ..  20  Lso  Lso
Rindern:
unter  80  Kg  .  .  .  .  ...  2,55  2,0  210
30  bis  40  kg  .  .  .  .  ..  2,40  2,15  1,90
über  40  tkg  .  .  ..  2,05  1,80  1,60
Frellern  ............  1,60  1,60  1,60
älbern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  2,65  2,#0  2,20
84

Klasseneinteilung  des  Gefälles.

Zur  Klasse  J  gehört:  Das  Gefälle  aus  sämtlichen  Ländern  südlich  des  Mains,  außerdem  von
der  Rheinprovinz  aus  den  Regierungsbezirken  Coblenz  und  Trier,  aus  dem  Fürstentum  Birkenfeld,  aus
der  Rheinpfalz,  Elsaß-Lothringen  mit  Ausnahme  der  Kreise  Metz  und  Diedenhofen,  Provinz  Hessen-Nassau,
  dem  Großherzogtum  Hessen,  den  sämtlichen  thüringischen  Staaten,  dem  Königreich  Sachsen,  dem
Fürstentum  Anhalt  und  von  der  Provinz  Schlesien  aus  den  Regierungsbezirken  Liegnitz  und  Breslau.

Zur  Klasse  II  gehört  das  Gefälle  aus  dem  Rheinland  mit  Ausnahme  der  Regierungsbezirke
Coblenz  und  Trier,  Westfalen,  den  Fürstentümern  Lippe,  Schaumburg-Lippe  und  Waldeck,  Großherzogtum
Oldenburg,  Provinz  Hannover,  Herzogtum  Braunschweig,  den  Freien  Reichsstädten  Bremen,  Famhurg
Lübeck,  aus  Schleswig-Holstein,  den  beiden  Großherzogtümern=  Mecklenburg,  den  Provinzen  Pommern,
Brandenbutg  und  Sachsen,  sowie  aus  den  Kreisen  Metz  und  Diedenhofen.

Zur  Klasse  III  gehört  das  Gefälle  aus  den  Provinzen  West=  und  Ostpreußen,  Posen  und  von
Schlesien  aus  dem  Regierungsbezirk  Oppeln.

Maßgebend  für  die  Klassenzugehörigkeit  ist  der  Schlachtort,  sofern  das  Gefälle  von  einer  am
Schlachtort  heimischen  Rasse  stammt,  andernfalls  das  Land,  in  welchem  die  betreffende  Rasse  heimisch  ist.

g  6.
Beschaffenheit  des  Gefälles.

Die  Grundpreise  (8  3)  gelten  nur  für  Gefälle,  das  den  nachstehenden  Bedingungen  entspricht:

a)  das  Gefälle  muß  fleischfrei,  ohne  Horn  und  Knochen,  ohne  Maul  (bei  Kalbfellen  die  ganze

-Kopfhaut  unmittelbar  hinter  den  Ohren  abgeschnitten),  ohne  Schweifbein,  jedoch  mit  Schweifhaut

  und  mit  Schweifhaaren,  ohne  Klauen  (oberhalb  der  Hornteile  gerade  abgeschnitten)
abgeschlachtet  sein;  «-