Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Pachte.  Die  Mitglieder  der  Kommissionen  haben  diese  Geheimhaltung
Vorsitzenden  mittelst  Handschlages  an  Eidesstatt  zu  geloben.
Diie  Einschätuungen  unterliegen  der  Vorrevision  der  Landräthe
(Kreishauptmänner,  beziehungsweise  der  Bürgermeister  der  einen  eigenen
Kreis  bildenden  Städte).  Die  Feststellung  der  Steuerstufen  erfolgt
durch  die  Bezirksregierung  (Finanzdirektion).

Bei  dieser  Feststellung  der  Klassensteuerbeträge  darf  die  Versetzung
Steuerpflichtiger  in  eine  höherr  Stufe  als  diejenige  ist,  in  welche  sie  von
den  Einschätzungskommissionen  veranlagt  sind,  ohne  Weiteres  nur,  wenn
es  sich  hierbei  um  die  Berichtigung  eines  offenbaren  Schreibfehlers
handelt,  in  allen  übrigen  Fällen  dagegen  nur  nach  vorheriger  Anhörung
der  betreffenden  Einschätzungskommission  erfolgen.

b)  Von  den  Gemeindevorständen  werden,  und  zwar  in  den  keinen  eigenen
Kreis  bildenden  Städten  unter  der  Leitung  der  Landräthe  (Kreishauptmänner),
  auch  die  Jahresrollen  und  die  Ab.  und  Zugangslisten  aufgestellt.

Tc)  Die  Erhebung  geschieht  durch  die  geordneten  Steuerempfänger.

d)  Die  Formen  der  Geschäftsführung  werden  nach  Verschiedenheit  der  örtlichen
  Verhältnisse  durch  besondere  Instruktion  vorgezeichnet.

Die  vorschriftsmäßige  Veranlagung  und  Einziehung  der  Steuern
haben  die  Bezirksregierungen  beziehungsweise  die  Finanzdirektion  zu  leiten
und  zu  überwachen.

KC.  13.

àl  2#  Bekanntmachung  der  Steuerrollen  erfolgt  mit  dem  Anfange  jedes

ahres.

b)  Sobald  die  Bekanntmachung  geschehen  ist,  muß  der  Steuerpflichtige  in
den  ersten  8  Tagen  jedes  Monats  seinen  Beitrag  voraus  entrichten.  Es
hängt  von  ihm  ab,  denselben  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  bis  zum
ganzen  Jahresbetrage  zu  bezahlen.  «

Wenn  ein  Steuerpflichtiger  nach  geschehener  Veranlagung  durch
die  Gemeindekommission  von  außergewöhnlichen  Unglücksfällen  betroffen,
und  dadurch  in  seinem  Nahrungensstande  zurückgesetzt  wird,  kann  die  Bezirksregierung,
  (Finanzdirektion)  auf  Vorschlag  der  Gemeindekommission,
um  den  Steuerpflichtigen  in  einem  leistungsfähigen  Zustande  zu  erhalten,
die  Steuer  bis  zur  Hälfte  des  Jahresbetrages  erlassen.

e)  Die  Säumigen  werden  von  dem  Steuerempfänger  aufgefordert,  die

«  Fahlunånbinnen  3  Tagen  zu  leisten,  nach  deren  fruchtlosem  Ablauf  mit
er  exekutivischen  Beitreibung  verfahren  wird.  "

OSpätestensfünfTagevordemAblaufejedeöMonatsmußdieeingei

obene  Steuer  nebst  der  Nachweisung  der  etwa  unvermeidlichen  Ausällle
  und  der  Reste  an  die  num  weiteren  Empfange  bestimmte  Kasse  abeliefert
  sein.  Die  Feststellung  bestimmter  Jahlungstage  für  die  verschicdenen
  Steuerempfänger  innerhalb  dieser  Frist  ist  hierdurch  nicht
gusgeschlossen.

19)  e)  Der