Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

weil die bisherige Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht 
unter § 2 des Gesetzes fiel, so stellt er hierüber eine Bescheini- 
gung aus (Befreiungsschein). 
Diese Bescheinigung kann auch vom Vorsitzenden des Aus- 
schusses sofort nach Eingang der Beschwerde ausgestellt werden. 
Eine Anrufung des Ausschusses findet hiergegen nicht statt. 
8 35. 
Bei zurückgestellten Wehrpflichtigen hat der Schlichtungs- 
ausschuß auf Verlangen der Militärbehörde auch in den 
Fällen, die nicht bereits auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes 
vor den Ausschuß gebracht sind, festzustellen, welche Gründe 
zu der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses geführt haben. 
Dabei kann der Ausschuß vorschlagen, den Wehrpflichtigen 
einem anderen Betriebe zu überweisen 
§ 36. 
Diese Anweisung tritt mit dem Tage der Verkündung in 
Kraft. 
Berlin, den 30. Januar 1917. 
Das Kriegsamt 
Groener. 
Ausführungsbestimmungen für die Arbeiterausschüsse 
nach § 11 des Hilfsdienstgesetzes. 
(Geltungsbereich: Preußen) 
Gemäß § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (REl. S. 1332) wird wegen 
Errichtung ständiger Arbeiterausschüsse und besonderer 
Ausschüsse für die Angestellten (IAngestelltenausschüsse) in 
den für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für 
die Titel VII der Gewerbeordnung gilt und in denen in der 
Reegelmindeesten Abeiter He sünenen mehr als 50 nach 
em Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtige 
Angestellte beschäftigt werden, folgendes berscherur aspflichtia
	        
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