weil die bisherige Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht
unter § 2 des Gesetzes fiel, so stellt er hierüber eine Bescheini-
gung aus (Befreiungsschein).
Diese Bescheinigung kann auch vom Vorsitzenden des Aus-
schusses sofort nach Eingang der Beschwerde ausgestellt werden.
Eine Anrufung des Ausschusses findet hiergegen nicht statt.
8 35.
Bei zurückgestellten Wehrpflichtigen hat der Schlichtungs-
ausschuß auf Verlangen der Militärbehörde auch in den
Fällen, die nicht bereits auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes
vor den Ausschuß gebracht sind, festzustellen, welche Gründe
zu der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses geführt haben.
Dabei kann der Ausschuß vorschlagen, den Wehrpflichtigen
einem anderen Betriebe zu überweisen
§ 36.
Diese Anweisung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Kraft.
Berlin, den 30. Januar 1917.
Das Kriegsamt
Groener.
Ausführungsbestimmungen für die Arbeiterausschüsse
nach § 11 des Hilfsdienstgesetzes.
(Geltungsbereich: Preußen)
Gemäß § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (REl. S. 1332) wird wegen
Errichtung ständiger Arbeiterausschüsse und besonderer
Ausschüsse für die Angestellten (IAngestelltenausschüsse) in
den für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für
die Titel VII der Gewerbeordnung gilt und in denen in der
Reegelmindeesten Abeiter He sünenen mehr als 50 nach
em Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtige
Angestellte beschäftigt werden, folgendes berscherur aspflichtia