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§ 1.
Die Ausschüsse sind vom Betriebsunternehmer ent-
weder für den gesamten Betrieb oder für die einzel-
nen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls
müssen alle Arbeiter oder Angestellten des Betriebes durch einen
Ausschuß vertreten sein.
8 2.
Die Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl bis zu 250 Arbei-
tern oder 250 Angestellten aus minstens 5 Mitgliedern.
Für je 50 weitere Arbeiter oder Angestellte bis zur Zahl von
500 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse um min-
destens eins. Bei mehr als 500 Arbeitern oder Angestellten
müssen die Ausschüsse aus mindestens 10 Mitgliedern bestehen.
Außerdem sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl
der Mitglieder zu wählen.
83.
Die Wahl erfolgt nach anliegender Wahlordnung.
Wahlberechtigt und wählbar sind die voll-
jährigen Arbeiter oder versicherungspflichtigen
Angestellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung
ohne Unterschied des Geschlechts, soweit sie die
deutsche Reichsangehörigkeit besitzen.
§ 4.
Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses aus der Beschäfti-
gung im Betrieb oder in der Betriebsabteilung aus, so verliert
es dadurch auch die Mitgiedschaft im Ausschuß. An die Stelle
der ausgeschiedenen und der zeitweilig verhinderten Mitglieder
treten die Ersatzmitglieder nach Maßgabe des 8§ 27 der Wahl-
ordnung.
Sohald die Gesamtzahl der heranziehbaren Ausschußmit-
glieder und Ersatzmänner unter die vorschriftsmäßige Zahl der
Ausschußmitglieder sinkt, ist zu einer Neuwahl des ganzen Aus-
schusses zu schreiten. §
Der Betriebsunternehmer oder der von ihm
bestellte Vertreter beruft den Ausschuß und leitet seine
Verhandlungen. Er kann sich an den Erörterungen beteiligen;
an den Abstimmungen nimmt er nicht teil.