Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

—  204  —

([o.  633.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20sten  November  1820.,  betreffend  das  Forum
für  die  Vollstreckung  der  rechtskräftigen  Erkenntnisse  in  Provinzial=  und
Kommunal-Schuldklagen.

A..  Ihren  Bericht  vom  2ten  September  d.  J.  bestimme  Ich  hierdurch:
daß  in  den  Angelegenheiten,  welche  vor  Eröffnung  der  Kommission
zur  Regulirung  des  Provinzial=  und  Kommunal-Schuldenwesens  zum
gerichtlichen  Verfahren  bereits  eingeleitet  gewesen,  und  in  diesem
Wege  von  den  Liquidanten  verfolgt  sind,  den  Gerichten  nur  die  Feststellung
  des  Rechtsanspruchs  zustehen,  die  WVollstreckung  der  rechtskräftigen
  Erkenntnisse  aber  den  zur  Ausführung  des  Schuldentilgungs-Plans
  berufenen  Behörden  gebühren  soll.

Ich  überlasse  Ihnen,  in  Beziehung  auf  die  Instruktion  der  genannten

Generalkommission  vom  9ten  Juli  1812.,  hiernach  das  Weitere  zu  verfügen.

Troppau,  den  20sten  November  1820.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  von  Kircheisen
und  von  Schuckmann.