Contents : Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

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drücken,  und  denjenigen,  die  nähere  Ausschlüsse  von  uns  verlangt  haben,
eine  Erklärung  abgeben.  Die  französische  Regierung  hielt  sich  nicht  für
ermächtigt,  die  hohe  Gerichtsgewalt  Europa's  an  ein  Programm  zu  binden:
  es  lag  dem  Gedanken  des  Kaisers  fern  sich  als  Schiedsrichter  aufzuwerfen.
  Es  ist  überflüssig,  die  Gefahren,  welche  den  Weltfrieden  bedrohen,
aufzuzählen.  Die  Gefahren  sind  offenkundig.  Es  stand  nur  den  auf  einem
Congreß  vereinigten  Mächten  zu,  die  Fragen,  welche  verhandelt,  und  diejenigen,
  welche  übergangen  werden  sollten,  festzustellen.  Die  Erklärung  des
Kaisers  vom  5.  Nov.  gestattete  zwei  Voraussetzungen:  eine  einstimmige
oder  eine  theilweise  Annahme.  In  dem  ersten  Fall  würde  sich  eine
große  Beschwichtigung  in  den  Gemüthern  kundgegeben,  und  wären  selbst  alle
Schwierigkeiten  nicht  gelöst  worden,  so  würde  sich  immerhin  ein  besseres  Einvernehmen
  unter  den  Fürsten  herausgestellt  haben.  Tägliche  Beziehungen,  bei
denen  jeder  seine  Ideen  hätte  austauschen,  seine  Wünsche  und  Befürchtungen
  ausdrücken  können,  würden  viele  Empfindlichkeiten  zum  Schweigen
gebracht,  viele  Mißverständnisse  gehoben  und  viele  Vorurtheile  beseitigt  haben.
Das  wahrscheinliche  Ergebniß  dieser  Besprechungen  wäre  eine  heilsame  ehrenhafte
  Transaction  gewesen.  Frankreich,  das  in  der  Eventualität  eines  allgemeinen
  Congresses  für  sich  selber  nichts  zu  fordern  hatte,  würde  mit  allen
aufgeklärten  Regierungen  gemeinschaftliche  Sache  gemacht  haben,  um  Aussöhnungen
  herbeizuführen,  alten  Groll  zu  löschen,  und  jene  unabweisbaren  Verbesserungen,
  welche  den  Rerolutionen  und  dem  Krieg  zuvorkommen,  zu  fordern.
War  dieß  nur  ein  leeres  Traumgebild?  Neuere  Ereignisse  haben  uns  seitdem
das  Gegentheil  bewiesen,  und  früher  als  wir  es  geglaubt,  die  Voraussetzungen
des  Kaisers  bekräftigt.  Der  König  von  Dänemark  stirbt;  die,  Leidenschaften
erhitzen  sich,  die  Völker  gerathen  in  Aufregung,  und  die  Regierungen  schwanken
unentschlossen  zwischen  dem  Buchstaben  der  Verträge  und  dem  Nationalgefühl
ihres  Landes.  Ein  Congreß  allein  konnte  die  Pflichten  der  durch  Conventionen
  gebundenen  Herrscher  mit  den  regelmäßigen  Bestrebungen  ihrer  Völker  in
Einklang  setzen.  Leider  hat  die  Wi  Englands  das  erste  Resultat,
das,  wie  wir  hofften,  aus  dem  an  Europa  gerichteten  Aufruf  des  Kaisers  sich
ergeben  würde,  unmöglich  gemacht.  Es  bleibt  also  noch  die  zweite  Unterstellung:
  der  engere  Congreß.  Es  hängt  von  dem  Willen  der  Souveräne
  ab,  daß  er  zur  Wirklichkeit  werde.  Wir  könnten  nach  erfolgter  Ablehnung
  des  britischen  Cabinets  unsere  Pflicht  als  erfüllt  ansehen  und,  in  den
etwa  zu  Stande  kommenden  Ereignissen,  nur  auf  unser  Ermessen  und  auf
unsere  Sonderinteressen  Rücksicht  nehmen.  Allein  wir  ziehen  es  vor,  von  der
uns  bezeugten  Willfährigkeit  (bonnes  dispositions)  Act  zu  nehmen,  und
die  Souveräne,  die  unsern  Planen  beigetreten  sind,  daran  zu  erinnern,  daß
wir  bereit  sind,  offen  mit  ihnen  die  Bahn  der  gemeinsamen  Verständigung
zu  betreten.  Eine  Uebereinstimmung  der  Plane  und  des  Verhaltens  der
Haupcontinentalmächte,  welche,  wie  wir,  die  Gefahren  der  Gegenwart  und  die
Nothwendigkeiten  der  Zukunft  begreifen,  würde  schwer  in  die  Wagschale  der
spätern  Ereignisse  fallen  und  die  Bündnisse  wie  die  Beschlußnahmen  nicht
mehr  dem  Ungefähr  preisgeben.  Als  es  sich  um  einen  allgemeinen  Congreß
  handelte,  konnte  der  Kaiser,  ohne  der  Rolle,  die  er  sich  selber  vorgezeichnet,
  absichtlich  untreu  zu  werden,  weder  ein  Programm  von  vornherein
aufstellen,  noch  sich  mit  einigen  Mächten  benehmen,  um  dann  den  übrigen
einen  vorher  vereinbarten  Plan  aufzuerlegen,  und  so  durch  Sonderunterhandlungen
  die  Berathungen  einzuleiten,  an  denen  er  sich  ohne  vorgefaßten  Plan
und  frei  von  jeder  Privatverpflichtung  zu  betheiligen  enschlossen  war.  Da
aber  heute  diese  Versammlung  nicht  mehr  vollständig  sein  kann,  so  wird
sie  auch  nicht  die  Autorität  eines  Schiedsgerichts  besitzen,  die  einem  europäischen
  Congreß  zugekommen  wäre,  und  wir  begreifen  nunmehr,  daß,  bevor  die
Souveräne  zusammenkommen,  sie  ihre  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  beauftragen,  sich  über  die  zu  verhandelnden  Fragen  näher  zu  ver-