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8 6.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Ausschusses ist die
Ladung aller Mitglieder und nötigenfalls der erforderlichen
Stellvertreter unter Mitwirkung der Beratungsgegenstände so—
wie die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der vorschrifts—
mäßigen Mitgliederzahl erforderlich. Die Beschlüsse werden
durch Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt.
8 7.
Ueber jede Beratung des Ausschusses ist eine Nieder-
schrift aufzunehmen, die von dem Verhandlungsleiter und
mindestens einem Ausschußmitglied zu unterzeichnen ist.
§..
Soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes die Zuständig-
keit des dort bezeichneten Ausschusses begründet ist, entscheidet
in Streitfällen über die Einrichtung, Wahl, Zuständigkeit oder
Geschäftsführung der Gewerbeinspektor oder Bergrevierbeamte
und auf Beschwerde endgültig der Regierungspräsident (im
Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident) oder das
Oberbergamt.
§9.
Auf Arbeiterausschüsse, die schon am 6. Dezember
1916 auf Grund des § 134h der Gewerbeordnung oder
auf Grund der Berggesetze bestanden, finden die vorstehenden
Vorschriften keine Anwendung. Ihre Mitglieder sind
bei Ergänzungswahlen nach den Bestimmungen für
diese Ausschüsse, nicht nach § 11 des Gesetzes über den vaterlän-
dischen Hilfsdienst zu bestellen.
Berlin, den 22. Januar 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Dr. Sydow.