Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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8 6. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Ausschusses ist die 
Ladung aller Mitglieder und nötigenfalls der erforderlichen 
Stellvertreter unter Mitwirkung der Beratungsgegenstände so— 
wie die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der vorschrifts— 
mäßigen Mitgliederzahl erforderlich. Die Beschlüsse werden 
durch Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt. 
8 7. 
Ueber jede Beratung des Ausschusses ist eine Nieder- 
schrift aufzunehmen, die von dem Verhandlungsleiter und 
mindestens einem Ausschußmitglied zu unterzeichnen ist. 
§.. 
Soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes die Zuständig- 
keit des dort bezeichneten Ausschusses begründet ist, entscheidet 
in Streitfällen über die Einrichtung, Wahl, Zuständigkeit oder 
Geschäftsführung der Gewerbeinspektor oder Bergrevierbeamte 
und auf Beschwerde endgültig der Regierungspräsident (im 
Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident) oder das 
Oberbergamt. 
§9. 
Auf Arbeiterausschüsse, die schon am 6. Dezember 
1916 auf Grund des § 134h der Gewerbeordnung oder 
auf Grund der Berggesetze bestanden, finden die vorstehenden 
Vorschriften keine Anwendung. Ihre Mitglieder sind 
bei Ergänzungswahlen nach den Bestimmungen für 
diese Ausschüsse, nicht nach § 11 des Gesetzes über den vaterlän- 
dischen Hilfsdienst zu bestellen. 
Berlin, den 22. Januar 1917. 
Der Minister für Handel und Gewerbe. 
Dr. Sydow.
	        
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