Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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§ 2. 
Wahlberechtigung. 
Wahlberechtigt sind die volljährigen Arbeiter 
oder versicherungspflichtigen Angestellten des 
Betriebs oder der Betriebsabteilung, ohne Unterschied 
vins Geschlechts, soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit 
esitzen. 
Jeder Wähler hat eine Stimme. 
§ 3. 
Wählbarkeit. 
Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 
§ 4. 
Leitung der Wahl. Fristberechnung. 
Die Arbeiterausschüsse und die Angestelltenausschüsse wer- 
den für Betriebe oder Betriebsabteilungen je 
besonders in getrennter Wahl gewählt. 
Je nach Bestimmung des Betriebsunternehmers wird die 
Wahl durch diesen selbst oder seinen Bevollmächtigten oder 
durch einen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen- 
den Wahlvorstand geleitet. Vorsitzender des Wahlvorstandes ist 
der Betriebsunternehmer oder sein Bevollmächtigter; er beruft 
für jede Wahl die beiden Beisitzer aus den ältesten Wahl- 
berechtigten (§ 2). 
Sonn= und Feiertage verlängern den Ablauf von Fristen 
dieser Wahlordnung nicht. 
II. Vorbereitung der Wahl. 
8 5. 
Wählerlisten. 
Der Betriebsunternehmer oder sein Bevollmächtigter hat 
für jede Wahl eine Liste der Wahlberechtigten aufzustellen. 
Vorhandene Listen (Krankenkassenlisten, Lohnlisten) können be— 
nutzt werden. (Der Wahlvorstand kann die Wählerlisten 
ergänzen).
	        
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