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§ 2.
Wahlberechtigung.
Wahlberechtigt sind die volljährigen Arbeiter
oder versicherungspflichtigen Angestellten des
Betriebs oder der Betriebsabteilung, ohne Unterschied
vins Geschlechts, soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit
esitzen.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
§ 3.
Wählbarkeit.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten.
§ 4.
Leitung der Wahl. Fristberechnung.
Die Arbeiterausschüsse und die Angestelltenausschüsse wer-
den für Betriebe oder Betriebsabteilungen je
besonders in getrennter Wahl gewählt.
Je nach Bestimmung des Betriebsunternehmers wird die
Wahl durch diesen selbst oder seinen Bevollmächtigten oder
durch einen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen-
den Wahlvorstand geleitet. Vorsitzender des Wahlvorstandes ist
der Betriebsunternehmer oder sein Bevollmächtigter; er beruft
für jede Wahl die beiden Beisitzer aus den ältesten Wahl-
berechtigten (§ 2).
Sonn= und Feiertage verlängern den Ablauf von Fristen
dieser Wahlordnung nicht.
II. Vorbereitung der Wahl.
8 5.
Wählerlisten.
Der Betriebsunternehmer oder sein Bevollmächtigter hat
für jede Wahl eine Liste der Wahlberechtigten aufzustellen.
Vorhandene Listen (Krankenkassenlisten, Lohnlisten) können be—
nutzt werden. (Der Wahlvorstand kann die Wählerlisten
ergänzen).