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halten. An Stelle oder neben der Ordnungsnummer können
in dem Stimmzettel die Namen der in einer zugelassenen
Vorschlagsliste eingetragenen Bewerber in deren Reihenfolge
aufgeführt werden; Abweichungen von der Vorschlagsliste
machen den Stimmzettel ungültig. Stimmzettel die unter—
schrieben sind, oder deren Inhalt zweifelhaft ist, oder die einen
Widerspruch oder Vorbehalt enthalten, oder die ein Merkmal
haben, das die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht,
sind ungültig.
Der Wähler hat seinen Stimmzettel in einem Wahlum-
schlag abzugeben. Die Wahlumschläge sind vom Arbeitgeber
zu beschaffen und mit der Aufschrift oder dem Vordruck zu ver-
sehen: „Wahl zum Arbeiter-(Angestellten-) Ausschuß für (Be-
zeichnung des Betriebs oder der Betriebsabteilung) im.
Vierteljahr 1917.“ Die Wahlunmschläge sind den Wahlberech-
tigten nach näherer Bestimmung des Wahlvorstandes zur Ver-
fügung zu stellen.
Befinden sich in einem Wahlumschlage mehrere Stimm-
zettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur
einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.
§ 13.
Die Abgabe der Stimmzettel.
Der Wähler hat den seinen Stimmzettel enthaltenden Wahl-
umschlag verschlossen oder offen an einem der für die Stimmab-
gabe festgesetzten Tage bei der von dem Wahlvorstande bezeich-
neten Stelle unter Nennung seines Namens ahzugeben.
Die mit der Entgegennahme der Wahlumschläge und
Stimmzettel betraute Person hat den Wahlumschlag in Gegen-
wart des Wählers in einen dazu aufgestellten Kasten zu stecken
und die Stimmabgabe in der Wählerliste zu vermerken.
Der Stimmzettelkasten muß vom Wahlleiter (Wahlvor=
stand) verschlossen und so eingerichtet sein, daß die hinein-
geschobenen AUmschläge mit den Stimmzetteln nicht heraus-
genommen werden können, ohne daß der Kasten geöffnet wird.
IV. Feststellung des Wahlergebnisses.
8 14.
Im allgemeinen.
Das Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter (Wahlvor—
stand) spätestens am dritten Tage nach dem Abschluß der
Stimmabgabe festgestellt.