— 48 —
§ 15.
Berechnung der jeder Vorschlagsliste zuge-
fallenen Stimmenzahl.
Nach Oeffnung der Stimmzettelkastens oder der mehreren
Kästen durch den Wahlleiter (Wahlvorstand) werden die
Stimmzettel aus den Wahlumschlägen entnommen und die auf
jede Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt. Da-
bei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
8 16.
Verteilung der Mitgliederstellen auf die
Vorschlagslisten.
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmen-
zahlen (§ 15) werden der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. bis
zur Höchstzahl der zu Wählenden geteilt; unter den so gefun-
denen Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert und der
Größe nach geordnet, als Mitglieder zu wählen sind. Jede Vor-
schlagsliste erhält so viel Mitgliederstellen zugeteilt, wie Höchst-
zahlen auf sie entfallen. Wenn eine Höchstzahl auf mehrere
Vorschlagslisten zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,
welcher dieser Vorschlagslisten die nächste Stelle zukommt.
Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber enthält als
Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen die überschüssigen Stellen
auf die Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.
§ 17.
Verteilung der Bewerber innerhalb der Vor-
schlagslisten.
Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen
Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Be-
nennung. Würde eine Person wegen ihrer Benennung auf
mehreren Vorschlagslisten mehrfach gewählt sein, so gilt sie als
gewählt auf Grund der Liste, auf der ihr die größte Höchstzahl
zufällt; bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. Bei
den anderen Listen tritt an Stelle des bereits als gewählt
geltenden Bewerbers der nächstbenannte Bewerber.
8 18.
Ersatzmänner.
Nach den Grundsätzen der 88 16 und 17 werden so viel Er—
satzmänner ausgeschieden, wie zu wählen sind.