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Hilfdienstpflichtige Lehrlinge sind nach obigem auch be-
rechtigt, den Lehrvertrag zu lösen, wenn sie zum Hilfsdienst
eingezogen werden und wenn der Betrieb des Lehrherrn
nicht etwa ein Hilfsdienstbetrieb ist. § 127e Abs. 2 der Ge-
werbeordnung gilt jedoch nach wie vor auch für hilfsdienst-
pflichtige Lehrlinge. Danach darf ein Lehrling binnen 9
Monaten nach der Auflösung seines alten Lehrverhältnisses
in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber nicht
ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn beschäftigt werden.
Der Lehrling kann infolgedessen freiwillig nicht in
einen Konkurrenzbetrieb des alten Lehrherrn eintreten; er
kann jedoch auf Grund des Hilfsdienstgesetzes einem solchen
Betriebe überwiesen werden. Dem alten Lehrherrn steht in
diesem Fall das Recht zu, den Abkehrschein zu verweigern
oder die Entscheidung des Ausschusses I (§ 4) anzurufen.
Auch die reklamierten heerespflichtigen Arbeiter
unterliegen während der Dauer der Reklamation dem Hilfs-
dienstgesetz. « "
Das Muster eines Dienstvertrages mit einem Hilfs—
dienstpflichtigen ist im Anhang beigefügt.
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Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle
Personen, die bei Behörden, behördlichen Einrichtungen,
in der Kriegsindustrie, in der Land- und Forstwirtschaft,
in der Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen
Organisationen jeder Art oder in son-
stigen Berufen oder Betrieben, die für
Zwecke der Kriegführungoder der Volks-
versorgung unmittelbar oder mittelbar
Bedeutung haben, beschäftigt sind, soweit die Zahl
dieser Personen das Bedürfnis nicht übersteigt.
Der Staatssekretär des Innern und der Chef des
Kriegsamtes haben in der Sitzung des Reichstages vom 30.
November die beruflichen Organisationen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer als vaterländischen Hilfsdienst aus-
drücklich anerkannt. Die Arbeitgeberverbände gehören dem-
nach zum vaterländischen Hilfsdienst.