Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher
Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.
Vom 5. Dezember 1916.
§ 1
Jeder männliche Deutsche vom vollendeten
siebzehnten bis zum vollendeten sechzigsten
Lebensjahre ist, soweit er nicht zum Dienst in der bewaffneten
Macht einberufen ist, zum vaterländischen
Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet.
Hilfsdienstpflicht ist keineswegs zu verwechseln mit
Wehrpflicht. Die Wehrpflicht geht im allgemeinen vor
Hilfsdienstpflicht. Hilfsdienstpflichtige unterliegen nicht den
Militärgesetzen und der Disziplinarordnung für das Heer;
sie schließen Verträge mit Arbeitgebern nach den Grundsätzen
des freien Arbeitsvertrages, auch dann,
wenn sie die Arbeit nicht freiwillig, sondern unter dem gesetzlichen
Zwange des Hilfsdienstgesetzes angenommen haben.
Hilfsdienstpflichtige sind versicherungspflichtig; sie unterliegen
den Bestimmungen der Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
Einziehung zur Hilfsdienstpflicht ist ein wichtiger
Grund zum sofortigen Rücktritt vom Arbeitsvertrage
mit einem Arbeitgeber, dessen Betrieb kein Hilfsdienst im
Sinne des § 2 ist. Der Arbeitgeber kann die Vermittlung
des Ausschusses I (§ 4) anrufen. Meldet sich ein Hilfsdienstpflichtiger
jedoch freiwillig, so hat er sich über
seine Dienstvertragsverbindlichkeiten mit dem alten Arbeitgeber
zu verständigen. Kündigung usw. ist einzuhalten,
wenn durch Vereinbarung keine Verständigung erfolgt.