Full text : Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher
Kaiser,  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung
  des  Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Gesetz  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.
Vom  5.  Dezember  1916.

§ 1
Jeder  männliche  Deutsche  vom  vollendeten
siebzehnten  bis  zum  vollendeten  sechzigsten
Lebensjahre  ist,  soweit  er  nicht  zum  Dienst  in  der  bewaffneten
  Macht  einberufen  ist,  zum  vaterländischen
Hilfsdienst  während  des  Krieges  verpflichtet.

Hilfsdienstpflicht    ist  keineswegs  zu  verwechseln  mit
Wehrpflicht.    Die  Wehrpflicht  geht  im  allgemeinen  vor
Hilfsdienstpflicht.  Hilfsdienstpflichtige  unterliegen  nicht  den
Militärgesetzen  und  der  Disziplinarordnung  für  das  Heer;
sie  schließen  Verträge  mit  Arbeitgebern  nach  den  Grundsätzen
  des  freien  Arbeitsvertrages,  auch  dann,
wenn  sie  die  Arbeit  nicht  freiwillig,  sondern  unter  dem  gesetzlichen
  Zwange  des  Hilfsdienstgesetzes  angenommen  haben.
Hilfsdienstpflichtige  sind  versicherungspflichtig;  sie  unterliegen
  den  Bestimmungen  der  Arbeiter-  und  Angestelltenversicherung.


Einziehung  zur  Hilfsdienstpflicht  ist  ein  wichtiger
  Grund  zum  sofortigen  Rücktritt  vom  Arbeitsvertrage
mit  einem  Arbeitgeber,  dessen  Betrieb  kein  Hilfsdienst  im
Sinne  des  §  2  ist.  Der  Arbeitgeber  kann  die  Vermittlung
des  Ausschusses  I  (§  4)  anrufen.  Meldet  sich  ein  Hilfsdienstpflichtiger
  jedoch  freiwillig,    so  hat  er  sich  über
seine  Dienstvertragsverbindlichkeiten  mit  dem  alten  Arbeitgeber
  zu  verständigen.  Kündigung  usw.  ist  einzuhalten,
wenn  durch  Vereinbarung  keine  Verständigung  erfolgt.