Die Provinz. 73
und sicherer ausgeführt werden können, als wenn sie gleichzeitig mit
der Kreisordnung durchgeführt würde.
Das erste Erforderniß dieser Organisation ist die Herstellung der
Einheit in der Provinzialinstanz, die Beseitigung der Regierun—
gen bez. ihr Aufgehen in der Provinz. Die letztere ist nicht allein
schon jetzt der Grundbegriff, an den nahezu alle speciellen Verwaltungs-
zweige mehr oder weniger unmittelbar sich anschließen?), sie bildet auch
den Boden für die Provinzialvertretung, mit der die allgemeine Ver-
waltung nunmehr in die engste Beziehung treten soll.
Die Einrichtung wird ferner auch durch Verminderung der In-
stanzen zur Vereinfachung der Verwaltung sehr wesentlich beitragen)
und die Ausbildung einheitlicher Verwaltungsgrundsätze für die ganze
Provinz ermöglichen. Die Durchführung wird sehr wesentlich erleichtert
werden
a) durch die (oben unter IV. erwähnte) Ausdehnung der Kompe-
tenz des Kreises,
b) durch vollständige Ausscheidung der Finanz= aus der allgemei-
nen Verwaltung, die der Verschiedenartigkeit der von beiden zu
vertretenden Interessen durchaus entspricht),
c) in dem Zurückgehen auf die frühere Theilung zweier der
größesten Provinzen in Ost= und West-Preußen, Ober= und
Nieder-Rhein #),
d) äußersten Falls in vorläufiger Bildung mehrerer Provinzial-
ausschüsse unter besonderen Delegirten in den größten Pro-
vinzen.
*) Zu erwähnen sind hier die Konsistorien, Provinzial-Schul-Kollegien, Medi-
cinal-Kollegien, General-Kommissionen, Provinzial-Steuer-Direktionen und in Hanno-
ver die Finanz-Direktion, im gewissen Sinne auch die Oberbergämter, Eisenbahn-,
Post= und Telegraphen-Direktionen.
**) Vgl. die oben (Anm. auf S. 5) erwähnte Schrift S. 8—10.
***) In Hannover hat sich die daselbst für Verwaltung der direkten Steuern,
Domänen und Forsten laut Erl. v. 5. April 1869 (G.-S. S. 511) gebildete Fi-
nanz-Direktion, wenn man von der grade auf diesem Gebiet so unendlich weitge-
triebenen und ohnehin nicht mehr haltbaren Ausdehnung der Kompetenz der Pro-
vinzialbehörde auch die kleinsten Detailfragen absieht, unbedingt bewährt.
) Auch für Hessen und Nassau moöchte bei der Verschiedenartigkeit der
Verhältnisse und dem Vorhandensein besonderer kommunaler Verbände die Bildung
zweier Provinzen in Frage kommen.
Eine Analogie findet sich in den badischen Landeskommissären, die als
Mitglieder der centralen Verwaltungsbehörde, und ohne eine Instanz zu bilden, ge-
wisse Verwaltungsgeschäfte für lokal getrennte Bezirke wahrnehmen.