Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

— 112 — 
. 95. 
Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nur auf die Kur-Kosten und auf den 
nothduͤrftigen Unterhalt des Gesindes, so lange bis dasselbe sich sein Brod 
selbst zu verdienen wieder in den Stand kommt. 
. 96. 
Ist aber der Dienstbote durch Mißhandlungen der Herrschaft ohne sein 
grobes Verschulden, an seiner Gesundheit beschaͤdiget worden: so hat er von 
ihr vollständige Schadloshaltung nach den allgemeinen Vorschriften der Ge- 
setze zu fordern. — 
§S. 97. 
Auch für solche Beschimpfungen und üble Nachreden, wodurch dem 
Gesinde sein künftiges Fortkommen erschwert wird, gebührt demselben ge- 
richtliche Genugthuung. 
§S#. 98. 
In wiefern eine Herrschaft durch Handlungen des Gesindes in oder 
außer seinem Dienste, verantwortlich werde, ist gehörigen Orts bestimmt. 
(Theil 1. Tit. 6. F. 600. sequ.) 
. 99. 
deAufbebung Stirbt ein Dienstbote: so können seine Erben Lohn und Kosigeld nur 
ges durch so weit fordern, als selbiges nach Verhältniß der Zeit bis zum Krankenlager 
den Tod. rückständig ist. 
§S. 100. 
Begräbnißkosten ist die Herrschaft für das Gesinde zu bezahlen in kei- 
nem Falle schuldig. - 
g.101. 
Stirbt das Haupt der Familie; so sind die Erben nicht gehalten, das 
Gesinde länger, als bis zur nächsten gesetzlichen Ziehzeit H. 32. 33. 34. zu 
behalten, wenn auch durch besonderen Vertrag eine längere Dienstzeit fest- 
gesetzt wäre. 
S. 102. 
Erfolgt jedoch der Todesfall nach der Kündigungsfrist: so muß Ge- 
sinde, welches blos zu hauslichen Verrichtungen bestimmt ist, das baare Lohn 
doch ohne Kost oder Kostgeld für das nächsifolgende Vierteljahr noch über- 
dies, statt Entschädigung für die verspätete Kündigung, erhalten; Gesinde aber, 
das zur Landwirthschaft gebraucht wird, noch für das nächstfolgende Jahr 
beibehalten werden, falls keine andere freiwillige Abkunft getroffen werden kann. 
S. 103. 
Sind Dienstboten zur besondern Bedienung einzelner Mitglieder der 
Familie angenommen, so können bei dem Absterben derselben die Bestimmun- 
gen des vorstehenden Paragraphs auch auf sie angewendet werden. 
- 5.104.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.