Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Auf den Grund dieser von den Einnehmern sorgfältig aufzubewahrenden 
Declarationen, und vorhergegangenen Berichtigung der Gefälle erhält der Ge- 
werbetreibende die Steuer-Quittungen, womit in der vorhin erwähnten Art zu ver- 
fahren ist. 
Geschiehet die Versteuerung bei einem Bezirks-Einnehmer, so bedarf es 
der schriftlichen Declaration nicht. 
VWon den Branntweinbrennern dürfen nicht mehr Declarationen zu Brod, 
Getränken und Futterschrot angenommen werden, als sie nach ihren Haus= und 
Vieh-Ständen nöthig haben. Unsere Regierungen bestimmen die Consumtions-= 
Quanta nach dem wirklichen Bedarf durch die Bezirks-Einnehmer. 
DOie Getreide-Säcke der Gewerbetreibenden müssen zu 2. 3. oder 4 Scheffeln 
eingerichtet, sie dürfen nur mit einer Nath an jeder Seite, welche innerhalb des 
Sackes genähet seyn muß, versehen seyn, und es muß darauf unter dem Namen 
und Wohnorte noch der Inhalt bemerkt werden; z. B. ) 
Schulze 
Wilmersdorff. 
3 Scheffel. 
Die Steuer-Quittungen mussen sorgfältig aufbewahrt werden, damit sie 
mit den Derlarationen verglichen werden können. 
Ein Uebermaaß von 2 Metzen auf den Scheffel bei den nicht Gewerbetreiben- 
den und von einer Metze bei denjenigen, welche Brod zum feilen Verkauf backen, 
oder Grütze, Graupen, Mehl, Puder und Stärke verkaufen, soll den Eigenthümern 
von den Müllern zurückgegeben werden; beträgt das Uebermaaß aber mehr, so 
werden die Eigenthümer als Defraudanten behandelt. 
Auf den Unterschied zwischen genetztem und ungenetztem Getreide wird in den 
Mühlen, wo keine Mühlen-Waagen sich befinden, keine Rücksicht genommen. Die 
Abmessungs geschiehet lediglich nach gestrichenem, nicht nach gehäuftem Maaße. 
In den Mühlen wo Mühlen-Waagen vorhanden sind, geschiehet die Ver- 
wiegung des Getreides nach den vorgeschriebenen Mühlen-Waage-Tabellen, unter 
Beobachtung der, wegen des Uebermaaßes ertheilten Vorschriften; dann derjenigen, 
welche die besonders erfolgende Mühlen-Ordnung enthält. 
Bis dahin, daß die Mahl-Metze ganz abgeschafft werden kann, darf zwar 
der Mahlgast das dazu erforderliche Quantum Getreide, außer dem versteuerten, mit 
zur Mühle nehmen; dieses Quantum muß aber von dem Eigenthümer oder dem 
Müller sogleich von der ganzen Getreide-Post abgemessen und nach dem, in jeder 
Mühle auszumittelnden, besonderen Orte, wo das dem Müller zugehörige unver- 
steuerte Getreide aufbewahret wird, gebracht werden. 
Hiernach kann daher der, bei entdeckter Unrichtigkeit etwa zu machende 
Einwand: 
daß
	        
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