Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 189 — 
vor die militairische Examinations-Commission nach einander mehrere 
unfahige Subjecte, die von ihr haben abgewiesen werden müssen, er- 
schienen sind; so wird auf die von der Commission dem Departement für 
den Kultus und öffentlichen Unterricht davon gemachte Anzeige, diese 
die Sache strenge untersuchen lassen, und wenn es sich von der Pflicht- 
vernachläßigung eines solchen Militairpredigers überzeugt hat, zu des- 
sen Bestrafung ernstliche Verfügungen treffen. 
Um in Fällen dieser Art die nöthige Auskunft geben, und überhaupt 
den Fleiß und das Benehmen der Militairprediger bei diesem Unterricht 
gehörig beobachten zu können, sollen die Superintendenten demselben 
so oft sie es nöthig finden beizuwohnen, berechtigt und gehalten seyn. 
14) Von dem Zustande dieser Umerrichts-Anstalt hat jeder Militairprediger 
bei den kirchlichen Jahres-Listen jedesmal einen gewissenhaften Bericht 
durch den Superintendenten der geistlichen Regierungs = Deputation 
einzusenden. 
C. Geschäfte des Militairpredigers als Aufseher der Schulen. 
1) Jeder Milikairprediger ist zugleich Vorsteher und Aufseher der bei sei- 
ner Gemeine vorhandenen Unterrichts-Anstalten. 
2) Hierzu gehören auch die Anstalten, die bei einem jeden Regiment oder Ba- 
taillon für den Unterricht der gemeinen Soldaten und Unterofficiere im 
Schreiben, Rechnen und deutschen Styl errichtet sind, imgleichen die bei 
der Gemeine des Feldpredigers vorhandenen Industrie-Schulen. 
3) Diese Unterrichts-Anstalten ist der Militairprediger verbunden, in seiner 
Garnison wöchentlich wenigstens zweimal, in den fremden Garnisonen 
aber bei einer jedesmaligen Bereisung derselben zu besuchen. Er muß sich 
hiebei genau von der Art, wie die Kinder vom Militair unterrichtet wer- 
den, überzeugen, und, wann er dabei Mängel oder Mißbräuche entdeckt, 
für deren Abstellung Sorge tragen, auch dem Commandeur des Regiments 
gehörige Anzeige davon machen. 
4) Es ist seine Pflicht, den Lehrern sowohl durch zweckmäßige Anweisungen, 
als auch praktisch, zur Anwendung einer guten Lehrmethode gehörige An- 
leitung zu geben, so wie auch das materielle des Unterrichts anzuordnen 
und zu bestimmen. 
5) Ueber die innere Einrichtung der Unterrichts-Anstalten, sind die von den 
Brigade-Generalen, oder dem allgemeinen Kriegs-Oepartement zu erthei- 
lenden besondern Verordnungen, von jedem Militairprediger genau zu be- 
folgen. 
6) Wenn, wie es beschlossen ist, die Militair-Elementar-Schulen, den städ- 
tischen Kommunen übergeben und in die Civil-Schulen aufgenommen seyn 
werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.