Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

2)  Diese  Wissenschaften  sind:  Elementar-Mathematik,  Geschichte,  Geographie,
  deutsche  Sprachkunde  und  französische  Sprache.

.3)  Wenigstens  Acht  Stunden  wöchentlich  müssen  zu  diesem  Unterricht  verwandt
  werden.

4)  Wenn  außer  diesen  öffentlichen  Stunden  noch  Privatunterricht  vom  Militairprediger
  verlangt  wird;  so  muß  derselbe  besonders  bezahlt  werden.

5)  Jeder  Militairprediger  muß  diese  jungen  Militairs  aus  seiner  Gemeine
allein  unterrichten.  Auch  an  Orten,  wo  mehrere  sind,  dürfen  sie  nicht
sich  in  die  Stunden  theilen,  und  zu  dem  Ende  ihre  Schüler  vereinigen,
damit  die  Zahl  derselben  für  die  Wirksamkeit  eines  Lehrers  nicht  zu  groß
werde.

6)  Die  Kosten  für  die  Miethe  der  Wohnung  wo  der  Unterricht  ertheilt  wird,
so  wie  für  die  Heizung  rc.  besorgen  die  Regimenter  und  Bataillone,  welche
die  Gemeine  des  Militairpredigers  ausmachen.

7)  Dasselbe  gilt  von  den  Lehrbüchern  so  wie  von  allen  zu  diesem  Unterricht
nöthigen  Apparaten.  In  Absicht  auf  alle  diese  Dinge  hat  der  Militairprediger
  sich  an  den  Brigade-General  zu  wenden.

8)  Wenn  junge  Militairs  aus  andern  Gamisonen  an  diesem  Unterricht
Theil  nehmen  wollen,  so  müssen  sie  sich  in  der  Garnison  des  Militairpredigers
  aufhalten,  und  die  Erlaubniß  dazu  bei  dem  Brigade-General
  nachsuchen,  von  welchem  in  dieser  Absicht  das  Nöthige  besorgt
werden  wird.

9)  Zu  diesem  Geschäfte  des  Unterrichts  sind  die  Garnifonprediger  eben  so
wohl,  als  die  bei  den  Brigaden  stehenden  Feldprediger  verpflichtet.

10)  In  allem  was  die  Ordnung  der  Lectionen  so  wie  überhaupt  die  innere
Einrichtung  dieses  Unterrichts  betrifft,  haben  sämmtliche  Militairprediger
  sich  nach  den  von  dem  Brigade-Generalen  oder  dem  Allgemeinen
Krieges-Departement  hierüber  zu  ertheilenden  Instruktionen  zu  richten.

11)  Alle  halbe  Jahre,  wozu  der  Tag  von  den  Brigade-General  bestimmt
wird,  ist  jeder  Militairprediger  verbunden,  mit  den  von  ihm  unterrichteten
  jungen  Leuten,  in  den  vorhin  genannten  Wissenschaften  in  Gegenwart
  der  Commandeurs  wie  auch  des  Compagnie=  und  Esquadron-Chefs,
  eine  Prüfung  zu  halten,  wozu  jedesmal  auch  der  Superintendent
  vorher  einzuladen  ist.

12)  Jeder  Militairprediger  wird  hierdurch  angewiesen,  darauf  zu  sehen,
daß  die  von  ihm  unterrichteten  jungen  Militairs,  die  sich  bei  der  militairischen
  Examinations-Commission  zum  Examen,  besonders  zum  zweiten,
  oder  Officier-Examen  melden,  dazu  in  ihren  Kenntnissen  die  gehörige
  Reife  besitzen.

13)  Wenn  aus  einer  solchen  Unterrichts-Anstalt  eines.  Militairpredigers

vor