Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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keiten  unterblieben  ist.  Die  jetzige  Maaßregel  hat  noch  den  Vorzug,  daß
jeder  Stagts-Gläubiger  das  Fundirungs-Object  nach  seiner  Convenienz  auswählen
  kann,  was  bei  der  eigentlichen  Fundirung  nicht  zulässig  gewesen  wäre.
Wir  boffen  daher,  daß  Unsere  getreuen  Unterthanen  die  landesväterliche  Fürsorge

  erkennen  werden,  die  Wir  auch  in  dieser  Beziehung  für  ihr  Wohl  und
ihre  Zufriedenheit  hegen.

Gegeben  Berlin,  den  27sten  Juny  1811.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.