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keiten unterblieben ist. Die jetzige Maaßregel hat noch den Vorzug, daß
jeder Stagts-Gläubiger das Fundirungs-Object nach seiner Convenienz auswählen
kann, was bei der eigentlichen Fundirung nicht zulässig gewesen wäre.
Wir boffen daher, daß Unsere getreuen Unterthanen die landesväterliche Fürsorge
erkennen werden, die Wir auch in dieser Beziehung für ihr Wohl und
ihre Zufriedenheit hegen.
Gegeben Berlin, den 27sten Juny 1811.
Friedrich Wilhelm.
v. Hardenberg.