Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 4145 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 9. —. 
  
— — 
(No. 19.) Ebikt uͤber. die Herausgabe und Stempelung der Kalender. Vom 10ten Ja- 
nuar 1811. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von 
Preußen 2c. 2. 
Thun kund und fügen hiemit zu wissen: 
daß Wir es den Verhaältnissen Unserer Akademie der Wissenschaften nicht 
mehr angemessen befunden haben, ihr ferner die Herausgabe der Kalender zu 
übertragen. Da Wir indessen nöthig finden, auch künftig mittelst Besorgung 
durch eine öffentliche Behörde das Publikum zu sichern, daß es zu rechter 
Zeit hinreichend mit zweckmäßigen- Kalendern Lersorgt werde; so wie auch 
Unseren Kassen bei der großen zeitigen Belastung derselben, das hergebrachte, 
dem Lande gar nicht lästige Einkommen aus dem Kalenderwesen zu erhal- 
ken; so verordnen Wir hiemit wie folget: 
4) Die Herausgabe der unter öffentlicher Autorität in Unsern Staaten er- 
scheinenden Kalender ist fortan einer besondern Deputation anvertraut, 
welche den Namen „Königliche Kalender-Deputation“ führt 
und zunächst Unserm Departement für Gewerbe und Handel unter- 
geordnet ist. 
2) Niemand darf in Unsern Staaten Volks-Kalender herausgeben, ohne 
Genehmigung des gedachten Departements. Die Herausgabe und der 
Vertrieb von Lurus-Kalendern ist dagegen Jedem, der überhaupt zum 
Buchverlage und Buchhandel berechtigt ist, erlaubt. 
3) Jedoch darf in Unsern Staaten Niemand Kalender feil halten, welche 
nicht mit dem Stempel der Kalender-Oeputation gezeichnet sind, und 
müssen daher diejenigen, welche Lurxus-Kalender herausgeben, oder 
fremde Kalender absetzen wollen, sich wegen der Stempelung bei den 
von derselben angesetzten Factoren melden, auch die bisher üblichen 
Stempelgebühren entrichten, bei Strafe der Confiskation der unge- 
Jahrgong 1811. stem-
	        
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