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F. 7. Die uͤbrigen Theilnehmer dieses Frevels werden mit Ein- bis
Zweijähriger Zuchthaus= oder Festungsstrafe belegt.
##. 8. Ist bei solchem Aufruhr Gewalt verübt und Jemand an seinem
Leibe oder Gütern beschädigt worden; so soll der Rädelsführer mit lebens-
widriger Einsperrung bestraft werden. Die dabei thätig gewesenen Theilneh-
mer trifft Vier= bis Zehnjährige, die übrigen nach dem Verhältniß ihrer
Verabredung und Vereinigung, Ein= bis Vierjährige Festungs= oder Zucht-
hausstrafe.
§. 9. Wenn bei einem solchen Tumult ein größeres Berbrechen, beson-
ders ein Todschlag verübt worden, so tritt die in dem Allgemeinen Landrecht
verordnete Strafe ein, welche jedoch nach §F. 1. geschärft werden muß.
Auflehnung §. 10. Wer sich schuldigen Diensten oder Abgaben zu entziehen sucht,
gegen Abge- und wenn er dazu angehalten werden soll, sich mit seinen Waffen widersetzt,
Dienste. soll die im &. Z. festgesetzte Strafe erleiden.
. 11. Ist ein solcher Widerstand von mehreren in Gemeinschaftsge-
leistet worden; so kommen die Vorschriften der 99. v—9 zur Anwendung.
Raub. F. 12. Raub, mit Waffen veruͤbt, wird, wenn der Beraubte an sei—
nem Koͤrper keinen Schaden erlitten hat, mit Zwanzigjaͤhriger, sonst aber
mit lebenswieriger Festungsarbeit bestraft.
5. 13. Haben mehrere den Raub gemeinschaftlich begangen, so trifft
den Rauburheber die Todesstrafe des Beils, welche im Falle eines dem Be-
raubten an seinem Körper zugefügten Schadens, durch Schleifung zur Richt-
sitte geschärft werden muß. Die Theilnehmer haben lebenswierige Festungs-
strafe verwirkt.
§. 14. Ist der Beraubte getödtet worden; so trifft den Rädelsführer
die Strafe des Rades von oben, und jeden Theilnehmer, der den Beraubten
thätlich behandelt hat, die Strafe des Beils.
Straßenraub. F. 15. Jeder Angriff auf der Landstraße, in raͤuberischer Absicht und
mit Waffen ausgeführt, wird, wenn auch der Beraubte an seinem Körper
keinen Schaden erlitten hat, mit lebenswieriger Festungsarbeit und bei einem
von Mehreren gemeinschaftlich begangenen Verbrechen an dem Haupturheber
mit der Todesstrafe des Beils bestraft.
Versuchte 9. 16. In Absicht der Bestrafung versuchter Verbrechen hat es bei
Verbrechen. den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts sein Bewenden, in sofern nicht
in dem Vorhergehenden etwas Anderes ausdruͤcklich bestimint worden.
I. Untersu- F. 17. Die Untersuchung aller in den vorstehenden §#. bezeichneten
chungsver-
fahren. und ähnlichen Verbrechen bleibt nach der Bestimmung des 8. 9. oer Verord-
nung