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ben Maaßstabe geleistet, nach welchem sie ihre eigenen Truppen im Felde
und in den Quartieren unterhaͤlt oder unterhalten wird.
Artikel VI. Die militairische Ordnung und Oekonomie bei der in-
nern Verwaltung dieser Truppen hängen einzig und allein von ihrem eigenen
Chef ab. Sie können nicht getrennt werden. Die den Feinden abgenom-
menen Siegeszeichen und Beute gehören den Truppen, welche sie erobert
haben.
Artikel VII. In dem Falle, daß die stipulirte Hülfe für denjenigen
der hohen kontrahirenden Theile, welcher angegriffen werden sollte, nicht
hinreichend seyn würde, behalten Sich Seine Majestät der König von
Preußen und Seine Majestät der Kaiser aller Reußen vor, Sich nach Er-
forderniß der Umstände ohne Zeitverlust über die Leistung einer beträchtlicheren
Hülfe gegenseitig einzuverstehen.
Artikel VIII. Die hohen kontrahirenden Theile versprechen Sich
gegenseitig, daß Sie in dem Falle, wenn einer von beiden zu Ergreifung der
Waffen genöthigt worden sepn sollte, ohne Ihren Alliirten weder Frieden
noch Waffenstillstand schließen wollen, damit dieser nicht aus Haß wegen der
geleisteten Hülfe angegriffen werden könne.
Artikel IX. Die Bothschafter und Gesandten der hohen kontrahiren-
den Theile an den auswärtigen Hofen, sollen Befehl erhalten, sich durch
gegenseitige Verwendung zu unterstützen und bei allen Gelegenheiten, die das
Interesse ihrer Herren betreffen, in vollkommenem Eirverständnisse zu
handeln.
Artikel X. Da die hohen kontrahirenden Theile bei Abschließung
dieses rein defensiven Freundschafts- und Allianz-Traktats keinen andern Zweck
haben, als sich gegenseitig Ihre Besitzungen zu garantiren und, so weit es
von Ihnen abhaͤngt, die allgemeine Ruhe zu sichern; so wollen sie dadurch
den fruͤheren und besonderen, gleichfalls defensiven Verpflichtungen, welche
Sie mit Ihren respektiven Alliirten eingegangen sind, nicht nur allein nicht
den mindesten Abbruch thun, sondern Sie behalten Sich noch wechselseitig
die Freiheit vor, selbst künftighin, andere Tractaten mit den Mchhten abzu-
schließen, welche weit entfernt durch ihre Verbindung dem gegenwärtigen
Tractate irgend einen Nachtheil zu bringen oder ein Hinderniß in den Weg
zu legen, demselben nur noch mehr Kraft und Wirksamkeit geben können. Sie
versprechen jedoch, keine dem gegenwärtigen Traktate zuwider laufende Ver-
bindlichkeiten einzugehen, und wollen vielmehr im gemeinschaftlichen Einver-
ständnisse, andere Höfe dazu einladen und zulassen, welche dieselben Gesin-
nungen hegen.
Artikel XI. Gegenwärtige nachträgliche Artikel sollen von Seiner
Majestät dem Könige von Preußen und von Seiner Majestät dem Kaiser
aller