Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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ben  Maaßstabe  geleistet,  nach  welchem  sie  ihre  eigenen  Truppen  im  Felde
und  in  den  Quartieren  unterhaͤlt  oder  unterhalten  wird.

Artikel  VI.  Die  militairische  Ordnung  und  Oekonomie  bei  der  innern
  Verwaltung  dieser  Truppen  hängen  einzig  und  allein  von  ihrem  eigenen
Chef  ab.  Sie  können  nicht  getrennt  werden.  Die  den  Feinden  abgenommenen
  Siegeszeichen  und  Beute  gehören  den  Truppen,  welche  sie  erobert
haben.

Artikel  VII.  In  dem  Falle,  daß  die  stipulirte  Hülfe  für  denjenigen
der  hohen  kontrahirenden  Theile,  welcher  angegriffen  werden  sollte,  nicht
hinreichend  seyn  würde,  behalten  Sich  Seine  Majestät  der  König  von
Preußen  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  aller  Reußen  vor,  Sich  nach  Erforderniß
  der  Umstände  ohne  Zeitverlust  über  die  Leistung  einer  beträchtlicheren
Hülfe  gegenseitig  einzuverstehen.

Artikel  VIII.  Die  hohen  kontrahirenden  Theile  versprechen  Sich
gegenseitig,  daß  Sie  in  dem  Falle,  wenn  einer  von  beiden  zu  Ergreifung  der
Waffen  genöthigt  worden  sepn  sollte,  ohne  Ihren  Alliirten  weder  Frieden
noch  Waffenstillstand  schließen  wollen,  damit  dieser  nicht  aus  Haß  wegen  der
geleisteten  Hülfe  angegriffen  werden  könne.

Artikel  IX.  Die  Bothschafter  und  Gesandten  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  an  den  auswärtigen  Hofen,  sollen  Befehl  erhalten,  sich  durch
gegenseitige  Verwendung  zu  unterstützen  und  bei  allen  Gelegenheiten,  die  das
Interesse  ihrer  Herren  betreffen,  in  vollkommenem  Eirverständnisse  zu
handeln.

Artikel  X.  Da  die  hohen  kontrahirenden  Theile  bei  Abschließung
dieses  rein  defensiven  Freundschafts-  und  Allianz-Traktats  keinen  andern  Zweck
haben,  als  sich  gegenseitig  Ihre  Besitzungen  zu  garantiren  und,  so  weit  es
von  Ihnen  abhaͤngt,  die  allgemeine  Ruhe  zu  sichern;  so  wollen  sie  dadurch
den  fruͤheren  und  besonderen,  gleichfalls  defensiven  Verpflichtungen,  welche
Sie  mit  Ihren  respektiven  Alliirten  eingegangen  sind,  nicht  nur  allein  nicht
den  mindesten  Abbruch  thun,  sondern  Sie  behalten  Sich  noch  wechselseitig
die  Freiheit  vor,  selbst  künftighin,  andere  Tractaten  mit  den  Mchhten  abzuschließen,
  welche  weit  entfernt  durch  ihre  Verbindung  dem  gegenwärtigen
Tractate  irgend  einen  Nachtheil  zu  bringen  oder  ein  Hinderniß  in  den  Weg
zu  legen,  demselben  nur  noch  mehr  Kraft  und  Wirksamkeit  geben  können.  Sie
versprechen  jedoch,  keine  dem  gegenwärtigen  Traktate  zuwider  laufende  Verbindlichkeiten
  einzugehen,  und  wollen  vielmehr  im  gemeinschaftlichen  Einverständnisse,
  andere  Höfe  dazu  einladen  und  zulassen,  welche  dieselben  Gesinnungen
  hegen.

Artikel  XI.  Gegenwärtige  nachträgliche  Artikel  sollen  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser

aller