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aller Reußen ratifizirt, und die Ratifikationen desselben binnen möglichst kur-
zer Frist ausgewechselt werden.
Zur Beglaubigung dessen, haben Wir Endesunterschriebene Bevollmäch=
tigte, Kraft Unserer Vollmachten, gegenwärtige nachtragliche Artikel unter-
zeichnet und denselben Unser Insiegel beidrucken lassen.
So geschehen zu Töplitz den ## #r#im Jahre Eintausend Achthun-
dert und Dreizehn.
(L. §.) Carl August (L. S.) Carl Robert
Freiherr von Hardenberg. Graf von Nesselrode.
(No. 200.) Verordnung wegen strengerer Bestrafung der in den Militair-Lazarethen
verübten Betrügereien und Diebstähle. Vom 13ten Oktober 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von
Preußen. 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Die in mehreren Militair-
Lazarethen überhandnehmenden Betrügereien, wodurch den verwundeten und
kranken Kriegern das Ihrige entzogen und die Wirkung patriotischer Unter-
stützungen vereitelt wird, erfordern eine strenge und der Schändlichkeit des.
Vergehens angemessene Bestrafung.
Wir verordnen daher Folgendes:
§. 1. Jeder in einem Militair-Lazareth von den dabei angestellten
Offizianten, Wärtern oder Arbeitern, ingleichen von andern Personen ver-
übte Betrug oder Diebstahl, besonders die Veruntreuung von Lebensmitteln,
Kleidungsstücken und Lazareth-Utensilien, soll nach Beschaffenheit des Ver-
brechens mit einer körperlichen Züchtigung von Zwanzig bis Hundert Peit-
schen= oder Ruthenhieben bestraft werden.
§. 2. Diese Züchtigung soll jederzeit im Lazareth in Gegenwart ei-
niger von der Direktion der Anstalt zu bestimmenden Verwundeten, inglei-
chen mehrerer Offizianten oder Arbeirer erfolgen.
§. 3. Den Tag darauf wird der Verbrecher vor der Hausthür des.
Lazareths eine Stunde lang mit einer Tafel ausgestellt, welche mit der Auf-
schrift: „Betrüger oder Dieb im Lazareth,“ bezeichnet seyn soll.
S. 4.