Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Kreishaushalt.  19

§  9.  Die  Mitglieder  des  Kreis-Ausschusses,  welche  nicht  Mitglieder
des  Kreistages  sind,  werden  zu  den  Versammlungen  des  Kreistages  eingeladen
und  haben  in  denselben  berathende  Stimme.  (8  123  a.  a.  O.)

8  10.  Die  Beschlüsse  des  Kreistages  werden  nach  Mehrheit  der
Stimmen  gefaßt.

Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.  -

Zu  einem  Beschlusse,  durch  welchen  eine  neue  Belastung  der  Kreisangehörigen
ohne  eine  gesetzliche  Verpflichtung  oder  eine  Veräußerung  vom  Grund=  oder  Kapitalvermögen
  des  Kreises  bewirkt  oder  eine  Veränderung  des  festgestellten  Vertheilungsmaßstabes
  für  die  Kreisabgaben  eingeführt  werden  soll,  ist  jedoch  eine
Stimmenmehrheit  von  mindestens  zwei  Drittel  der  Abstimmenden  erforderlich.
(§  124  a.  a.  O.)

§  11.  Ueber  die  Beschlüsse  des  Kreistages  ist  eine  besondere  Verhandlung
  aufzunehmen,  in  welcher  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen  Mitglieder
  aufgeführt  werden  müssen.

Diese  Verhandlung  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  von  wenigstens  drei
Mitgliedern  des  Kreistages  vollzogen,  welche  zu  diesem  Behufe  von  der  Versammlung
  vor  dem  Beginne  der  Verhandlung  zu  bestimmen  und  in  letzterer  aufzuführen
  sind.

Ueber  die  Wahl  eines  Protokollführers  und  die  Formen  der  Verhandlung
  bestimmt  im  Uebrigen  die  von  dem  Kreistage  zu  beschließende  Geschäftsordnung.
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THO-  Inhalt  der  Kreistagsbeschlüsse  ist,  sofern  der  Kreistag  nicht  in
einem  einzelnen  Falle  etwas  Anderes  beschließt,  in  einer  von  dem  Kreistage  zu
bestimmenden  Weise  zur  öffen  lichen  Kenntniß  zu  bringen.

Der  Bezirksregierung  ist  eine  Abschrift  des  Protokolls  einzureichen.  (8  125
a.  a.  O.)

8  12.  Petitionen  und  Eingaben,  welche  Namens  des  Kreistages  in
Bezug  auf  die  seiner  Beschlußnahme  unterliegenden  Angelegenheiten  überreicht
werden  sollen,  müssen  auf  dem  Kreistage  selbst  berathen  und  vollzogen  werden.
Daß  dies  geschehen,  ist  in  dergleichen  Eingaben  ausdrücklich  zu  bemerken.  (8  126
a.  a.  O.)

5.  Kapitel.
Kreishaus  hhalt.

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§  1.  Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  sich  im  Voraus  bestimmen
lassen,  entwirft  der  Kreisausschuß  jährlich  einen  Haushalts-Etat,  welcher  von
dem  Kreistage  festgestellt  und  demnächst  in  derselben  Weise,  wie  die  Kreistags-Beschlüsse,
  veröffentlicht  wird.

Bei  Vorlage  des  Haushalts  -Etats  hat  der  Kreisausschuß  dem  Kreistage
über  die  Verwaltung  und  den  Stand  der  Kreis-Kommunalangelegenheiten  Bericht
zu  erstatten.

Eine  Abschrift  des  Etats  und  des  Verwaltungsberichtes  wird  nach  erfolgter
Feststellung  des  ersteren  sofort  der  Bezirksregierung  überreicht.

Ausgaben,  welche  außer  dem  Etat  geleistet  werden  sollen,  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Kreistages.  (8  127  d.  Kreisordn.)

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