Kreishaushalt. 19
§ 9. Die Mitglieder des Kreis-Ausschusses, welche nicht Mitglieder
des Kreistages sind, werden zu den Versammlungen des Kreistages eingeladen
und haben in denselben berathende Stimme. (8 123 a. a. O.)
8 10. Die Beschlüsse des Kreistages werden nach Mehrheit der
Stimmen gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. -
Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung der Kreisangehörigen
ohne eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung vom Grund= oder Kapitalvermögen
des Kreises bewirkt oder eine Veränderung des festgestellten Vertheilungsmaßstabes
für die Kreisabgaben eingeführt werden soll, ist jedoch eine
Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der Abstimmenden erforderlich.
(§ 124 a. a. O.)
§ 11. Ueber die Beschlüsse des Kreistages ist eine besondere Verhandlung
aufzunehmen, in welcher die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder
aufgeführt werden müssen.
Diese Verhandlung wird von dem Vorsitzenden und von wenigstens drei
Mitgliedern des Kreistages vollzogen, welche zu diesem Behufe von der Versammlung
vor dem Beginne der Verhandlung zu bestimmen und in letzterer aufzuführen
sind.
Ueber die Wahl eines Protokollführers und die Formen der Verhandlung
bestimmt im Uebrigen die von dem Kreistage zu beschließende Geschäftsordnung.
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THO- Inhalt der Kreistagsbeschlüsse ist, sofern der Kreistag nicht in
einem einzelnen Falle etwas Anderes beschließt, in einer von dem Kreistage zu
bestimmenden Weise zur öffen lichen Kenntniß zu bringen.
Der Bezirksregierung ist eine Abschrift des Protokolls einzureichen. (8 125
a. a. O.)
8 12. Petitionen und Eingaben, welche Namens des Kreistages in
Bezug auf die seiner Beschlußnahme unterliegenden Angelegenheiten überreicht
werden sollen, müssen auf dem Kreistage selbst berathen und vollzogen werden.
Daß dies geschehen, ist in dergleichen Eingaben ausdrücklich zu bemerken. (8 126
a. a. O.)
5. Kapitel.
Kreishaus hhalt.
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§ 1. Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus bestimmen
lassen, entwirft der Kreisausschuß jährlich einen Haushalts-Etat, welcher von
dem Kreistage festgestellt und demnächst in derselben Weise, wie die Kreistags-Beschlüsse,
veröffentlicht wird.
Bei Vorlage des Haushalts -Etats hat der Kreisausschuß dem Kreistage
über die Verwaltung und den Stand der Kreis-Kommunalangelegenheiten Bericht
zu erstatten.
Eine Abschrift des Etats und des Verwaltungsberichtes wird nach erfolgter
Feststellung des ersteren sofort der Bezirksregierung überreicht.
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung
des Kreistages. (8 127 d. Kreisordn.)
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