Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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besonderes  Abteil  angewiesen  werden  kann.  Das  Fahrgeld  und  die  Gepäckfracht  sind  ihnen
nach  Abzug  des  Betrages  für  die  durchfahrene  Strecke  zu  erstatten.

(3)  Pestkranke  dürfen  nicht  befördert  werden.  An  Aussatz  (Lepra),  Cholera  (asiatischer),
Fleckfieber  (Flecktyphus),  Gelbfieber  oder  Pocken  (Blattern)  erkrankte  oder  einer  solchen  Krankheit
verdächtige  Personen  dürfen  nur  dann  befördert  werden,  wenn  der  für  die  Zugangsstation
zuständige  beamtete  Arzt  die  Zulässigkeit  der  Beförderung  bescheinigt.  Die  an  Aussatz
erkrankten  oder  dieser  Krankheit  verdächtigen  Personen  sind  in  abgeschlossenem  Abteile  mit
besonderem  Aborte,  die  übrigen  hier  aufgeführten  Personen  in  besonderem  Wagen  zu  befördern.

(4)  Personen,  die  an  Typhus  (Unterleibstyphus),  Diphtherie,  Ruhr,  Scharlach,
Masern  oder  Keuchhusten  leiden,  sind  in  abgeschlossenem  Abteile  mit  besonderem  Aborte  zu
befördern.  Ist  eine  Person  einer  solchen  Krankheit  verdächtig,  so  kann  die  Eisenbahn  die
Vorlegung  eines  ärztlichen  Zeugnisses  verlangen,  aus  dem  die  Art  der  Krankheit  hervorgeht.

(5)  Für  den  besonderen  Wagen  oder  das  Wagenabteil  ist  die  tarifmäßige  Gebühr  zu

entrichten.
(6)  Wegen  Rückgabe  des  Gepäcks  vergleiche  S§  34  Abs.  (4)  und  (ö5).

12.
Fahrpreise.  Ermäßigung  für  Kinder.

(1)  Auf  jeder  Station  ist  ein  Tarifauszug  auszuhängen  oder  auszulegen,  der  die
Preise  der  dort  verkäuflichen  Fahrkarten  enthält.

(2)  Kinder  bis  zum  vollendeten  vierten  Lebensjahre,  für  die  kein  besonderer  Platz
beansprucht  wird,  sind  frei  zu  befördern.  Kinder  vom  vollendeten  vierten  bis  zum  vollendeten
zehnten  Lebensjahr  und  jüngere  Kinder,  für  die  ein  besonderer  Platz  beansprucht  wird,  sind
zu  ermäßigten  Preisen  zu  befördern.

§  13.
Fahrkarten.
(1)  Der  Reisende  muß  vor  Antritt  der  Fahrt  eine  Fahrkarte  erwerben;  der  Tarif

kann  Ausnahmen  zulassen.
(2)  Die  Fahrkarte  muß  Strecke,  Zuggattung,  Wagenklasse  und  Fahrpreis  angeben.
(3)  Die  Geltungsdauer  muß  im  Tarife  festgesetzt  werden.

§  14.
Lösung  der  Fahrkarten.

(1)  Die  Fahrkartenschalter  sind  auf  Stationen  mit  geringerem  Verkehre  mindestens
½  Stunde,  auf  Stationen  mit  größerem  Verkehre  mindestens  1  Stunde  vor  der  Abfahrzeit
offen  zu  halten.