Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  5.  33

§  7.
Beschwerden.

(1)  Beschwerden  können  mündlich  oder  schriftlich  angebracht  werden.
(2)  Auf  Beschwerden  ist  sobald  wie  möglich  ein  Bescheid  zu  erteilen.

§98.

Meinungsverschiedenheiten.

Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Publikum  und  den  Bediensteten  entscheidet  auf
den  Stationen  der  Aufsichtsbeamte,  während  der  Fahrt  der  Zugführer.

§  9.
Zahlungsmittel.

Außer  den  gesetzlichen  Zahlungsmitteln  ist,  wo  das  Bedürfnis  besteht,  auch  das  in  den
Nachbarländern  gesetzlichen  Kurs  besitzende  Gold=  und  Silbergeld  anzunehmen.  Den  Annahmekurs
  hat  die  Eisenbahn  festzusetzen  und  bei  den  Abfertigungsstellen  durch  Schalteraushang
  zu  veröffentlichen.

III.
Beförderung  von  Personen.
§  10.

Fahrpläne.

Die  Fahrpläne  sind  vor  ihrem  Inkrafttreten  zu  veröffentlichen  und  rechtzeitig  auf  den
Stationen  auszuhängen.  Aus  ihnen  müssen  Gattung,  Wagenklassen  und  Abfahrzeiten,  für
die  größeren  Ubergangs=  und  die  Endstationen  auch  die  Ankunftszeiten  der  Züge  sowie
die  wichtigeren  Zuganschlüsse  zu  ersehen  sein.  Die  ausgehängten  Fahrpläne  des  eigenen
Verwaltungsbezirkes  müssen  auf  hellgelbem,  die  anderer  inländischer  Verwaltungen  auf
weißem  Papiere  gedruckt  sein.  Außer  Kraft  getretene  Fahrpläne  sind  sofort  zu  entfernen.

11.

Von  der  Beförderung  ausgeschlossene  oder  nur  bedingungsweise  zugelassene  Personen.

(1)  Personen,  die  die  vorgeschriebene  Ordnung  nicht  beachten,  sich  den  Anordnungen
der  Bediensteten  nicht  fügen  oder  den  Anstand  verletzen,  insbesondere  betrunkene  Personen,
können  von  der  Beförderung  ausgeschlossen  werden.

(2)  Personen,  die  wegen  einer  Krankheit  oder  aus  anderen  Gründen  Mitreisenden
lästig  fallen  würden,  sind  von  der  Beförderung  auszuschließen,  wenn  ihnen  nicht  ein