Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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b. Sie werden den uͤbrigen Tresorscheinen voͤllig gleich gesetzt, und ihre 
bisherige Realisation hoͤrt auf. 
§. 9. Diejenigen Thalerscheine jedoch, welche noch im Umlaufe sind, 
müssen bis zum 15ten Februar d. J. bei den Kassen, auf welche sie lauten, 
zur baaren Realisation präsentirt werden, in welchem Falle die Einlösung 
durch baares Geld geschiehet. 
Nach Ablauf dieses Termins findet die Realisation mit baarem Gelde 
nicht mehr statt. 
§. 10. Die gestempelten Tresorscheine, als Anweisungen auf die Ver- 
mögens= und Einkommenssteuer, sind unter den 10 Millionen nicht begriffen. 
Sie werden zwar nach Inhalt des Edikts vom 24 ten Mai v. J. in allen 
Kassen als baares Geld angenommen, es hat aber zugleich bei der Anordnung 
sein Bewenden, daß sie aus dem Ertrage der Vermögens= und Einkommenssteuer 
besonders eingelößt und vernichtet werden, und die Steuerverwaltungskommis- 
sion ist verpflichtet, bei der jedesmaligen Verlosung der eingehobenen Steuer 
eine gehörige Anzahl gestempelter Tresorscheine #m Verhältniß gegen die Steuer- 
anweisungen mit zu verlosen, auch sich darüber gegen das Publikum auszu- 
weisen. 
§. 11. Die Realisation der nach den vorigen Bestimmungen auszuge- 
benden Tresorscheine erfolgt, außer der Annahme in den öffentlichen Kassen: 
a) mittelst einer Vermögenssteuer, die mit 1 Prozent sofort ausgeschrieben 
werden soll; 
b) mittelst einer Einkommenssteuer, die in der Hälfte desjenigen bestehen soll, 
was nach 56. 10. 11. des Edikts vom 24 sten Mai 1812. bezahlt worden ist. 
Von dieser Einkommenssteuer sollen jedoch Unsere besoldeken, auf Warte- 
geld stehenden und pensionirten Staatsbeamte, in Ansehung der Besoldung, des 
Wartegeldes und der Pensionen ansgenommen seyn, da sie sonst in Verhältniß 
gegen die anderen Einwohner des Staats zu sehr bedrückt werden würden. 
5. 12. a. Die Bezahlung dieser Vermögens= und Einkommenssteuer 
geschiehet durch Tresorscheine oder baares Geld nach der Wahl des Steuer- 
pflichtigen. 
b. Die Steuer die unter 1 Thlr. beträgt, muß baar erlegt werden. 
6 9. 13. . Die Berichtigung der Steuer erfolgt in Sechs Terminen an die 
bisherigen Steuerkassen. Der erste Termin ist der 1ste Mai d. J., und es wird 
jedes Vierteljahr bis zum 1sten August k. J. mit der Einzahlung fortgefahren. 
.Es
	        
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