Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

376  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §§.  63—65.

gründeten  Titeln  verpflichtet  ist,  von  dem  Verpflichteten  in  demselben  Maße
und  unter  denselben  Voraussetzungen  zu  fordern,  als  dem  Unterstützten  auf
jene  Leistungen  ein  Recht  zusteht  0.

Der  Einwand,  daß  der  unterstützende  Armenverband  den  Ersatz  von  einem
anderen  Armenverbande  zu  fordern  berechtigt  sei,  darf  demselben  hierbei  nicht
entgegengestellt  werden.

§.  63.  Die  Verwaltungs=  und  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  innerhalb
ihres  Geschäftskreises  den  Armenverbänden  behufs  der  Ermittelung  der  Heimaths-,
  Familien=  und  Aufenthaltsverhältnisse  eines  Hülfsbedürftigen  auf  Verlangen
  behülflich  zu  sein.

§.  64.  Das  Eintreten  der  in  den  §§.  10  und  22  an  dem  Ablauf  einer
bestimmten  Frist  geknüpften  Wirkungen  kann  durch  Vertrag  oder  Verzicht  der
betheiligten  Behörden  oder  Personen  nicht  ausgeschlossen  werden?.

Zeitpunkt  der  Geltung  des  Gesetzes.  Uebergangsbestimmungen.

§.  65.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1871  in  Kraft.  Nach  diesem
Tage  finden  die  bis  dahin  innerhalb  des  Bundesgebietes  gültigen  Vorschriften
über  die  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  geregelten  Rechtsverhältnisse  nur  insoweits)
  noch  Anwendung,  als  es  sich  um  die  Feststellung  des  Unterstützungswohnsitzes
  für  die  Zeit  vor  dem  1.  Juli  1871  handelte.

Insbesondere  kommen  hierbei  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

1.  Diejenigen  Norddeutschen,  welche  am  30.  Juni  1871  innerhalb  des
Bundesgebietes  ein  Heimathsrecht  besitzen,  haben  kraft  desselben  am  1.  Juli

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  375.

15.  Juni  1883  ist,  38  57  Abs.  4,  58  Abs.  2,  65  Abs.  5,  72  Abs.  4  das.  Im
Uebrigen  ist  der  Rechtsweg  in  der  Regel  ausgeschlossen,  es  sei  denn,  daß  über  Nothwendigkeit
  und  Umfang  der  Unterstützung  zuerst  im  Verwaltungswege  entschieden  ist
(E.  Civ.  III.  270).  Doch  ist  dies  Erforderniß  kein  absolutes,  namentlich  kann  davon
abgesehen  werden,  wenn  der  Staat  selbst  unterstützt  hat  und  den  Erstattungsanspruch
erhebt,  Erk.  R.  G.  20.  Juni  1884.  ·  .

Ein  zur  Verfolgung  im  Verwaltungsstreitverfahren  berechtigender  Uebergang  des
dem  Unterstützten  gegen  eine  Krankenkasse  nach  dem  Ges.  15.  Juni  1883,  betr.  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter  zustehenden  Unterstützungsanspruchs  auf  den  Armenverband,
  welcher  auf  Grund  der  gesetzlichen  Verpflichtung  zur  Unterstützung  Hülfsbedürftiger
  eintrat,  findet  nicht  statt,  wenn  jene  Kasse  eine  eingeschriebene  Hülfskasse
ist,  Erk.  6.  Okt.  1887  (E.  O.  V.  XV.  403).

Die  Armenverbände  sind  berechtigt,  aus  eigenem  Rechte  Ansprüche  geltend  zu
machen,  welche  den  von  ihnen  unterstützten  Armen  aus  dem  Haftpflichtgesetze
7.  Juni  1871  zustehen,  Erk.  30.  Juni  1880  (E.  Civ.  II.  45)

)  Auch  von  dem  Unterstützten  selbst,  wenn  er  wieder  zu  Vermögen  gelangt,
sowie  aus  seinem  Nachlasse  kann  Ersatz  gefordert  werden,  Dernburg,  Lehrbuch  des
preußischen  Privatrechts  Bd.  2  §.  161  Note  26.

Nach  gemeinem  Recht  ist  aber  ein  Ersatzanspruch  des  Armenverbandes  gegen  den
Unterstützten  nicht  begründet,  E.  Civ.  XIV.  198.

2)  Vergl.  W.  XXII.  31,  183.

2)  Bereits  perfekt  gewordene  Rechtsverhältnisse  haben  durch  das  Reichsgesetz  nicht
rückgängig  gemacht  werden  sollen.  So  wenig  bei  Erlaß  eines  neuen  Gesetzes,  welches
die  Zeitdauer  der  Großjährigkeit  hinausschiebt,  diejenigen,  welche  nach  der  bisherigen
Gesetzgebung  bereits  großjährig  geworden  sind,  wieder  unter  Vormundschaft  fallen
würden,  so  wenig  können  auch  die,  welche  bereits  im  Besitz  eines  selbständigen  Heimathsrechtes
  und  von  der  Familieneinheit  losgelöst  sind,  durch  die  neue  Gesetzgebung
dieser  Selbständigkeit  wieder  verlustig  werden,  Erk.  23.  Okt.  1875  (W.  VI.  107).
Vergl.  W.  V.  135—148.  »»  «

Kinder  folgen  nicht  den  Eltern,  wenn  schon  bei  Einführung  des  Reichsgesetzes
6.  Juni  1870  die  eventuelle  Fürsorgepflicht  für  dieselben,  nach  Lage  des  Falles,  verschiedenen
  Armenverbänden  (Orts=  oder  Landormenverbänden)  oblag,  Erk.  3.  Dez.  1887,
14.  Jan.  1888  und  15.  Okt.  1887  (W.  AX.  202—208).