Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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angestellt  werden,  welcher  die  Militairbehörden  ihn  zuzutheilen  sich  veranlaßt
  finden.  Es  haben  hiervon  jedoch  folgende  Ausnahmen  statt:

1)  bleiben  eximirt  alle  gebrechlichen  jungen  Männer  aus  dem  obigen
Alter;

2)  alle  diejenigen,  welche  keine  Väter  haben  und  bereits  die  Bewirthschaftung
  eines  Bürgerhauses,  Bauerhofes  oder  einer  groͤßern  Besitzung
  führen,  und  Eigenthümer  derselben  sind;

3)  die  Söhne  von  Wittwen,  wenn  keine  ältere  nicht  im  Militairdienste
befindlichen  Brüder  vorhanden  sind;

4)  jeder  der  notorisch  der  einzige  Ernährer  seiner  ohne  ihn  hülflosen
Familie  ist;

5)  in  Unserm  Dienst  stehende  aktive  und  besoldete  Offizianten,  und  in
geistlichen  Aemtern  stehende  junge  Maͤnner.

Saͤmmtliche  Behoͤrden,  die  es  angeht,  besonders  die  Landraͤthe,  Ma—
gisträte,  Gutsbesitzer  und  Schulzengerichte,  haben  bei  der  größten  Verantwortlichkeit
  diese  Verordnung  sogleich  in  Ausübung  zu  bringen.

Wir  wiederholen  die  Versicherung,  daß  jeder  im  Militairdienst  Angestellte
  ohne  Unterschied  des  Standes  und  Vermögens  nach  seinen  Fähigkeiten
  und  nach  seinem  Betragen,  sobald  er  einen  Monat  gedient  und  sich
die  Gelegenheit  dazu  ereignet,  zum  Offizier  oder  Unteroffizier  befördert  werden
  und  vorzugsweisen  Anspruch  auf  Versorgung  im  Cioildienst  erhalten  soll.

Gegeben  zu  Breslau,  deu  9ten  Februar  1813.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.