— 14 —
angestellt werden, welcher die Militairbehörden ihn zuzutheilen sich veranlaßt
finden. Es haben hiervon jedoch folgende Ausnahmen statt:
1) bleiben eximirt alle gebrechlichen jungen Männer aus dem obigen
Alter;
2) alle diejenigen, welche keine Väter haben und bereits die Bewirthschaftung
eines Bürgerhauses, Bauerhofes oder einer groͤßern Besitzung
führen, und Eigenthümer derselben sind;
3) die Söhne von Wittwen, wenn keine ältere nicht im Militairdienste
befindlichen Brüder vorhanden sind;
4) jeder der notorisch der einzige Ernährer seiner ohne ihn hülflosen
Familie ist;
5) in Unserm Dienst stehende aktive und besoldete Offizianten, und in
geistlichen Aemtern stehende junge Maͤnner.
Saͤmmtliche Behoͤrden, die es angeht, besonders die Landraͤthe, Ma—
gisträte, Gutsbesitzer und Schulzengerichte, haben bei der größten Verantwortlichkeit
diese Verordnung sogleich in Ausübung zu bringen.
Wir wiederholen die Versicherung, daß jeder im Militairdienst Angestellte
ohne Unterschied des Standes und Vermögens nach seinen Fähigkeiten
und nach seinem Betragen, sobald er einen Monat gedient und sich
die Gelegenheit dazu ereignet, zum Offizier oder Unteroffizier befördert werden
und vorzugsweisen Anspruch auf Versorgung im Cioildienst erhalten soll.
Gegeben zu Breslau, deu 9ten Februar 1813.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.