Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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eine Eskadron, und bei dem Infanteriebataillon eine Kompagnir for- 
mirt, und dagegen bei andern Bataillonen und Regimentern die An- 
zahl der Jäger nur gering ist, so werden die bei jenen sich noch melden- 
den Individuen zu diesen geschickt. 
Die Jäger werden von kommandirten Ofsizieren und Unteroffizieren be- 
fehligt, bis sie 2 oder 3 Monate gedient haben, alsdann gehen jene 
nach und nach in das Regiment oder Bataillon zurück, und die Stel- 
len derselben werden aus den Jägern, wenn sie sich qualifiziren,, nach 
ihrer eigenen Wahl ersetzt. Die Ersteren werden nach dieser bei Sr. 
Moajestät, und die Letzteren bei den Regiments= und Bataillonskom- 
mandeuren in Vorschlag gebracht. 
Diejenigen, welche bei diesen Detaschements sich durch Tapferkeit, 
Diensteifer und Patriotismus auszeichnen, sollen auch in ihrer derein- 
stigen Civildienstlaufbahn vorzugsweise berücksichtiget werden, so weit 
es ihre Qualifikation erlaubt. 
Vorsiehende Allerhöchste Vorschriften werden hierdurch zur allgemei- 
nen Kenntniß gebracht, mit der vertrauungsvollen Erwartung, daß der be- 
kannte Gemeinsinn der in obengedachter Klasse befindlichen Staatseinwohner 
nicht verabsäumen werde, durch zahlreichen Beitritt zur Vertheidigung des 
Vaterlandes den darauf gegründeten Hoffnungen zu entsprechen. 
Breslau, den 3ten Februar 1813. 
Hardenberg. 
  
  
(No. 155.)
	        
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