Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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oberst Unsern Namenezug 2 F. W. mit der Krone, in der Mitte drei Ei- 
chenblätter und unten die Jahreszahl 1813. und beide Klassen werden an 
einem schwarzen Bande mit weißer Einfassung, wenn das Verdienst im Kampf 
mit dem Feinde erworben ist, und an einem weißen Bande mit schwarzer 
Einfassung, wenn dies nicht der Fall ist, im Knopfloch getragen; die erste 
Klasse hat neben dieser Dekoration noch ein Kreuz von schwarzem Bande mit 
weißer Einfassung auf der linken Brust; und das Großkreuz, noch einmal so 
groß als das der beiden Klassen, wird an dem schwarzen Bande mit weißer 
Einfassung um den Hals getragen. 
3. Die Militair-Ehrenzeichen erster und zweiter Klasse werden waͤh— 
rend der Dauer dieses Krieges nicht ausgegeben; auch wird die Ertheilung 
des rothen Adlerordens zweiter und dritter Klasse, so wie des Ordens pour le 
mérite, bis auf einige einzelne Faͤlle, in der Regel suspendirt. Das eiserne 
Kreuz ersetzt diese Orden und Ehrenzeichen und wird durchgaͤngig von Hoͤheren 
lind Geringeren auf gleiche Weise in den angeordneten zwei Klassen getragen. 
Der Orden pour le mérite wird in außerordentlichen Fällen mit drei gol- 
denen Eichenblättern am Ringe ertheilt. 
4. Die zweite Klasse des eisernen Kreuzes soll durchgängig zuerst ver- 
liehen werden; die erste kann nicht anders erfolgen, als wenn die zweite schon 
erworben war. 
6 5. Daraus folgt, daß auch diejenigen, welche Orden oder Ehrenzei- 
chen schon besitzen, und sich in diesem Kriege auszeichnen, zunächst nur das 
eiserne Kreuz zweiter Klasse erhalten können. 
6. Das Großkreuz kann ausschließlich nur für eine gewonnene ent- 
scheidende Schlacht, nach welcher der Feind seine Position verlassen muß, des- 
geichen für die Wegnahme einer bedeutenden Festung oder für die anhaltende 
Vertheidigung einer Festung, die nicht in feindliche Hände fällt, der Komman- 
dirende erhalten. 
7. ODie jetzt schon vorhandenen Orden und Ehrenzeichen werden mit 
dem eisernen Kreuz zusammen getragen. 
8. Alle Vorzüge, die bisher mit dem Besitz des Ehrenzeichens erster 
und zweiter Klasse verbunden waren, gehen auf das eiserne Kreuz über. Der 
Soldat, der jetzt schon das Ehrenzeichen zweiter Klaffe besitzt, kann bei ander- 
weitiger Auszeichnung nur zuerst das eiserne Kreuz der zweiten Klasse erhal- 
ten; jedoch erhält er mit demselben zugleich die mit dem Besitz des Ehren- 
zeichens erster Klasse verbundene monatliche Zulage, die aber fernerhin nicht 
weiter vermehrt werden kann. 
9. In
	        
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