Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Ganzen bestehenden Sätze des vorbemerkten temporellen Eingangs= 2c. Im- 
posts, da wo er es nöthig finden wird, näher zu normiren, und in ein rich- 
tigeres Verhältniß zu setzen, auch für diejenigen Gegenstände, wo die gleich- 
zeitige Erhebung der vollen Konsumtions-Accise, neben dem Eingangs-Imposte, 
den einheimischen Verbrauch zu sehr drücken könnte, die Konsumtions-Accise 
nach Befinden zu ermäßigen, oder aber ganz zu erlassen, da wo das Ge- 
gentheil statt findet, solche hingegen nach Billigkeit zu erhöhen. 
Alle Unsere Behörden, die es angehet, haben sich hiernach gebüh- 
rend zu achten. 
Gegeben Breslau, den 20sten März 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
(No. 166.)
	        
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