Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

IV. uͤberhaupt allen denjenigen, welche glaubhaft darthun, daß sie in einer 
Unsrer Provinzen oͤfters wiederkehrende dringende Geschaͤfte haben, auf 
den Paß der Polizeiobrigkeit desjenigen Orts, as welchem diese Geschaͤf— 
te zu betreiben sind. 
Allen diesen Individuen duͤrfen die Paͤsse aber nicht anders ertheilt wer— 
den, als insofern sie derjenigen Behoͤrde, welche den Paß ertheilt, durch No— 
toritaͤt oder durch glaubhafte Legitimation als unbescholtene und bei den jetzt 
eingetretenen Verhaͤltnissen Unsres Staats, unverdaͤchtige Personen hinlaͤnglich 
bekannt sind, auch müssen letztere ihren Paß nicht allein von der Polizeibe= 
hörde der ersten einheimischen Grenzstadt, durch welche sie kommen, sondern 
auch nachher noch weiter in Gemäßheit des §. 7. visiren lassen. 
§. 6. Alle diejenigen, welche außer den in den vorhergehenden F. 8. 
gedachten Ausnahmen, Unsre Staaten oder eine Provinz derselben betreten 
wollen, müssen vor dem Eintritt in dieselbe den Paß von einer der im H. 3. 
angeführten Behörden erwirken und vor dem Eingang in Unsere Staaten 
damit sich versehen, bis zur Produktion desselben aber, wenn sie auch üubri- 
gens unverdächtige und gültige Pässe bei sich fuͤhren, nicht uͤber die Grenze Un— 
sres Reichs gelassen, sondern zuruͤck gewiesen, und wenn sie dessen ungeachtet die— 
selbe uͤberschreiten sollten, unter polizeiliche oder militairische Observation, 
oder dem Befinden nach, Verwahrsam gesetzt, gehoͤrig vernommen und dem 
Departement der hoͤhern und Sicherheitspolizei in Unsrem Ministerium des 
Innern zur weitern Verfuͤgung angezeigt werden. 
§. 7. Alle Eingangepaͤsse, sie moͤgen von der einen oder von der 
andern der obgedachten Behoͤrden ertheilt seyn, sind bei der Polizeibehoͤrde 
nicht allein der zunaͤchst an der Grenze belegenen, einheimischen Stadt, 
durch welche der Paßfuͤhrer kommt, sondern auch eines jeden Orts, ohne 
Unterschied zwischen den Städten und dem platten Lande, in welchen der- 
selbe übernachtet, zu produziren und zu visiren, diese Behörden aber schul- 
dig, wenn in dem Paß eine Reiseroute vorgeschrieben und von dem Reisen- 
den verlassen ist, die Visa zu verweigern und den Paßinhaber auf dessen 
Kosten an die Polizeibehörde der zunächst belegenen, auf der Route vorge- 
schriebenen, Stadt zurückzusenden und, dem Befinden nach, in Gemäßheit 
des Schlusses des §. 6. zu verfahren, auf jeden Fall aber diese Abwei- 
chung von der Reiseronte sowohl der vorgesetzten Regierung, als dem De- 
parkement der höhern und Sicherheitspolizei im Ministerium des Innern an- 
zuzeigen. 
Keine Polizeibehörde im Innern des Landes, soll bei einer Orbnungs- 
strafe von Zwanzig Thalern, und, bei wiederholter Uebertrekung, bei Strafe 
der
	        
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