Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Gegen diejenigen Juden, welche hoͤhere Zinsen, als die Gesetze, nach 
den vorstehenden Bestimmungen verstatten, sich versprechen oder geben lassen, 
ist nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II. Tit. XX. 
K. 1271. und folg. zu verfahren. 
Ich beauftrage Sie, dieses durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen 
und Sorge zu tragen, daß allenthalben fest darüber gehalten werde. 
Breslau, den 20sten April 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg 
und 
den Staats= und Justizminister von Kircheisen. 
  
Fo. 184.)
	        
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