Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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§.  51.  Der  Landsturm  ist  von  den  Bezirkskommandanten  in  mobile  Mobile
Kolonnen  zu  formiren,  (nach  seiner  Willkühr,  mehr  oder  minder  zahlreich).  Colonnen.
Die  Unterbezirkskommandanten  fuͤhren  sie  an.

§.  52.  Nach  dem  Muster  spanischer  Guerillas  werden  jeder  Kolonne  geübte
  Landwehrmänner,  auch  wohl  regulaires  Mililair  oder  Reserven  beigegeben.

„.  53.  Selbst  ohne  dringende  Gefahr  unternehmen  die  mobilen  Kolonnen

bei  Nacht  und  Tage  haufige  Streifzüge,  auf  Entfernung  von  6—7  Meilen.

5.  54.  Niemand  wird  darauf  vorbereitet;  daher  muß  jeder  Landsturm-Mann
  beständig  Zehrung  auf  drei  Tage  im  Hause  haben.  Die  Herren  sorgen  auch
für  Zehrung  ihrer  zum  Landsturm  gehörenden  Diener  und  Knechte.

Für  die  Armen  und  Herrenlosen  setzen  die  Bezirkskommandanten  Lebensmittel
  in  Regquisttion.

§.  55.  Es  sind  mit  dieser  Mannschaft  schon  jetzt  Uebungsstreifzüge
vorzunehmen,  die  nicht  über  2  Tage  in  der  Regel  zu  verlängern  sind;  sie
vervollkommnen  die  Disciplin,  die  Kenntniß  des  Terrains,  und  es  können
durch  sie  die  Patrouillen  der  Gensd'armerie  verstärkt  und  ersetzt  werden,  wo
letztere  jetzt  zur  Uebung  der  Landwehr  gebraucht  wird.

§.  56.  Macht  man  auf  nächtlichen  Streifzügen  gegen  den  Feind  Gefangene,
die  den  Zug  verrathen  könnten;  so  suche  man  Kundschaft  von  ihnen  zu  bekommen,
und  gebrauche  alle  mögliche  Vorsicht,  um  durch  sie  nicht  verrathen  zu  werden.

9.  57.  Ein  Gefangener,  der  gewaltsam  entweichen  will,  wird  niedergestouthßen;
  Marodeurs,  die  man  beim  Plündern  ertappt,  werden  eben  so  behandelt.

§.  58.  Erbeutete  Waffen,  Munition,  Proviant,  gehören  der  Gemeinde;
  Geld  und  andere  Dinge  behält,  wer  sie  gewinnt.

§.  59.  Das  Sysiem  der  Ordonnanzen,  Bothen,  Späher,  um  fort=  Sostem
während  gute  und  häufige  Nachrichten  einzuholen,  ist  aufs  schnellste  und  flei=  der  Ordemßigsie
  zu  verbreiten  und  in  Ausführung  zu  bringen.  7  4.

.  60.  Wie  bei  einer  Fußpost  sind  täglich  von  Meile  zu  Meile  Bokhen
  abzuschicken.  Auch  Weiber  und  Kinder  von  12—15  Jahren  sind
hierzu  brauchbar.

§.  01.  Bei  nahender  Gefahr  stellt  man  Späher  auf  alle  Kreuzwege,
  Berge  und  Hügel.  Genau  ist  zu  berechnen,  in  wie  viel  Zeit  jeder
seinen  Weg  zurücklegen,  oder  seine  Ordre  überbringen  könne,  Cauf  welcher
die  Abgangsstunde  stets  zu  notiren  ist.)

§.  62.  Muthwillige  und  nachlässige  Verspätungen  sollen  durch  körperliche
  Züchtigungen  geahndet  werden.  Schärfer  noch  absichtlich  lügenhafte
Berichte,  um  zu  täuschen,  oder  sich  wichtig  zu  machen.

§.  63.  Die  Orts-Obrigkeiten,  Gutsbesitzer,  Pfarrer,  Post-Officianten,
Schullehrer,  Actuarien  2c.  sind  die  Direktoren  dieses  Ordonnanzen-Systems,
und  haben  ihre  Untergebenen  zu  prüfen  und  rege  zu  erhalten.  Die  Landes-Gens-Jahrgang

  1813.  P  d'armerie