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Die Staͤdte ruͤsten regelmaͤßigere und mit Feuergewehr bewaffnete
Landsturm-Kompagnien aus, als die Dorfschaften und das flache Land.
Alle Fleischer und Brauer sind verbunden, dabei aufzusitzen.
. 81. Zerstört oder verwüstet werden die Städte in der Regel nicht,
wie die Obrfer. Sie müssen dafür desto kräftiger der Armee, Landwehr und
dem Landsturme Lieferungen an Waffen und Munition und Bekleidung leisten.
Dem Feinde das Leben möglichst zu erschweren, sich allen seinen Anord-
nungen mit Gewalt zu widersetzen, alle Leistungen und Lieferungen für ihn zu
versagen, ihn einzeln zu vernichten und Abbruch zu thun, ist aber auch ihre Pflicht.
Die Städte, die sich darin besonders hervorthun, sollen nach hergestelltem Frie-
den durch besondere Auszeichnungen von Mir und dem Lande belohnt werden.
§. 82. Die Gouverneurs der Provinzen befehlen, wie viel Piken 2c.
sie zu den Waffendepots auf dem Lande abzugeben haben.
§#. 83. Das Fortschaffen der Pferde, Magazine 2c. wird von den
Städten eben so genau ins Werk gesetzt, als auf dem Lande.
6. 84. Die Bildung der National= oder Bürgergarden unter Ein-
fluß und Aufsicht des Feindes, ist bei Strafe schimpflicher Landesverweisung
untersagt. Diese scheinbaren Ordnungsmittel haben dem Feinde zu oft schon
Garnisonen in den eroberten Städten erspart. Es ist weniger schädlich, daß
einige Ausschweifungen zügellosen Gesindels statt finden, als daß der Feind,
frei im Schlachtfelde über alle seine Truppen gebiete.
§. 85. In einer vom Feinde besetzten Stadt wird, wie bei tiefster Trauer,
verboten, irgend ein Schauspiel, Ball, oder öffentliche Lustbarkeit zu besuchen,
Kein Geistlicher darf darin ohne besondere Erlaubniß einer dem Feinde nicht un-
terworfenen höheren Behörde, ein Paar ehelich einseegnen.
Ich erachte es als überflüssig, Meine getreuen Unterthanen besonders
zu ermuntern, gegenwärtige Verordnung unverzüglich und strenge in Aus-
übung zu bringen.
Alles, was Ich um mich her erblicke, verbürgt ihre Liebe zu ihrem
Könige und Vaterlande, ihr Vertrauen, ihren Gehorsam. Zur besondern Pflicht
aber mache Ich es dabei noch allen Behörden des Staats, der Geistlichkeit, so
wie den Kommandanten dieses allgemeinen Aufgebots, ganz vorzüglich dahin zu
sehen und zu wachen, daß sich diese Maaßregeln des Landsturms, wenn sie
eintreten, nie ohne Noth gegen das Eigenthum selbst kehren, oder Einzelne
sich dadurch verleiten lassen, sich ihren Pflichtleistungen zu entziehen. Was
Nothwehr gegen den Feind ist, arte nie in verderbende Zügellosigkeit aus.
Dem biedern Sinne Meiner getreuen Unterthanen vertraue Ich, sie wer-
den beides nie mit einander verwechseln. Sie wissen und fühlen, daß jede un-
gewöhnliche Maaßregel, wodurch das Eigenthum der Einzelnen gefährdet wer-
den könnte., Meinem väterlichen Herzen wehe thut, daß daher bloß die feste
Ueber-