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(No. 246.0 Edikt die Tresor= und Thalerscheine betreffend. Vom 7ten Septem-
ber 1814.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
Unser Edikt vom 19ten Januar 1813. und Unsere fernerweite Verodnung
vom 5ten März 1813., die Tresor= und Thalerscheine betreffend, sind in
ihren wesentlichen Punkten, wonach der vorhandene Kassenbestand an diesen
Scheinen, zur Bezahlung der Natural-Lieferungen für die Truppenverpfle-
gung verwendet, und dagegen zur Realisation dieses in Umlauf gebrachten
Papiers, eine neue Vermögenssteuer zu 1 Prozent, und eine zweite Einkom-
inenssteuer ausgeschrieben werden sollte, bei den damaligen Kriegsereignissen
nicht zur Ausführung gekommen, und Wir haben durch Unser Allerhöchstes
Edikt, d. d. Paris den 3ten Juni dieses Jahres für die Vergütung der
Kriegslieferungen auf andere Art gesorgt. Da Wir aber fortwährend die
Absicht haben, dieses Papiergeld zu vermindern, und dasselbe nach und nach
ganz aus der Zurkulation zu ziehen; so verordnen Wir bierdurch Fol-
gendes:
SK. I.
Die durch Unsere Edikte vom 19ten Januar und 5ten März 1813.
auferlegte zweite Vermögens= und Einkommenssteuer, wollen Wir Un-
sern Unterthanen nicht abfordern, und hierdurch erlassen. Dagegen sollen
die beiden letzten Termine der ersten Vermögenssteuer aus dem Edikte vom
24sten Mai 1812., welche Wir, so wie Alles, was auf den ersten Termin
noch rückständig ist, zur Vergütung der Kriegeslieferungen in der Periode von
1806. bis 1813. durch Unsere oben gedachte Verordnung vom 310en Juni
dieses Jahres bestimmt und angewiesen haben, als Kriegssteuer betrachtet
und gegen den Erlaß der obenbenannten Steuer die Ausfertigung von Obli-
gationen auf Unsere Domainen nicht erfolgen, wodurch neue Staatspapiere
zu einem ansehnlichen Betrage geschaffen werden würden, die auf den Cours
der schon vorhandenen nachtheilig wirken könnten.
. II.
Zur Realisation der in Umlauf befindlichen Tresor= und Thalerscheine
weisen Wir den Inhabern derselben folgende Mittel nach.
Sie können und sollen nämlich nach dem Nennwerthe an Unsere
Kassen in Zahlung gegeben werden:
1) bei dem Verkaufe der Domainen, in sofern solche für baar Geld
ausgeboten werden, nach den Bestimmungen Unserer Verordnung bom
ten