Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

9.

Um  im  Allgemeinen  körperliche  und  wissenschaftliche  Ausbildung  so  wenig
  als  möglich  zu  stören,  ist  das  vollendete  20ste  Jahr  zum  Anfang  des
Kriegsdienstes  festgestellt,  es  bleibt  aber  jedem  jungen  Manne  überlassen,  nach
vollendetem  19ten  Jahre,  wenn  er  die  nöthige  körperliche  Stärke  hat,  sich
zum  Kriegsdienste  zu  melden,  wodurch  er  dann  um  eben  so  viel  Jahre  früher
wieder  aus  den  verschiedenen  Verpflichtungen  heraustritt.

10

Die  Landwehr  des  zweiten  Aufgebots  ist  im  Kriege  entweder  bestimmt
die  Garnisonen  oder  Garnison-Bataillone  durch  einzelne  Theile  zu  verstärken
oder  sie  wird  nach  dem  augenblicklichen  Bedürfniß  auch  im  Ganzen  zu  Besatzungen
  und  Verstärkungen  des  Heeres  gebraucht.  Sie  wird  aus  allen  Männern,
  die  sowohl  aus  der  siehenden  Armee,  als  aus  der  Landwehr  des  ersten
Aufgebots  heraustreten  und  aus  den  Waffenfähigen  bis  zum  zurückgelegten
39sten  Jahre  ausgewaͤhlt.

11.

Da  die  Landwehr  des  zweiten  Aufgebots  groͤßtentheils  aus  gedienten
Maͤnnern  besteht,  so  wird  sie  in  Friedenszeiten  nur  in  kleinen  Abtheilungen  und
an  einzelnen  Tagen  jederzeit  in  ihrer  Heimath  versammelt.  Wenn  an  den
Uebungen  der  Landwehr  des  zweiten  Aufgebots  Juͤnglinge  vom  17ten  bis
20sten  Jahre  Theil  nehmen  wollen,  so  soll  ihnen  dies  gestattet  werden,  ohne
daß  sie  dadurch  in  die  Landwehr  vor  dem  erreichten  20sten  Jahre  eintreten.

12.

Diejenigen  Leute,  welche  in  der  Landwehr  dienen,  können,  wenn  ihre
bürgerliche  Verhältnisse  es  erfordern,  nach  vorhergegangener  Anzeige  an  ihre
Vorgesetzte,  ungehindert  ihren  Wohnort  verändern,  und  treten  alsdann  in
die  Landwehr  des  Ortes,  wo  sie  ihren  Aufenthalt  wählen.

13.

Der  Landsturm  tritt  nur  in  dem  Augenblick,  wenn  ein  feindlicher  Anfall
  die  Provinzen  überzieht,  auf  Meinen  Befehl  zusammen;  im  Frieden  ist
es  einer  besondern  Bestimmung  unterworfen,  wie  er  von  der  Regierung  zur
Unterstützung  der  öffentlichen  Ordnung  in  einzelnen  Fällen  gebraucht  werden
kann;  er  besteht  aus  allen  Männern

a)  bis  zum  5osten  Jahre,  die  nicht  in  die  stehenden  Heere  und  die  Landwehr

  eingetheilt  sind,
b)  aus  allen  Männern,  die  aus  der  Landwehr  herausgetreten  sind;
c)  aus  allen  rüstigen  Jünglingen  vom  17ten  Jahre  an.
14.
Der  Landsturm  theilt  sich  ein:

a)  in  die  Bürger-Compagnien  in  den  großen  Städten,  4n

in