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(Jo. 260.) Verordnung über die Servis-Einrichtung der Haupt= und Residenzstadt
Berlin. Vom 26sten Januar 1815.c.
2.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen hierdurch:
daß bis zur allgemeinen Reform des Serviswesens, wie Wir solches
nach den Edikten über die Finanzen des Staats und das Abgaben=
Sysiem vom 27sten Oktober 1810. und 7ten September 4811. beab-
sichtiget, in Unserer Haupt= und Residenzstadt Berlin, folgende vor-
läufige Einrichtungen statt finden sollen.
J.
Soll es wegen der nach dem Regulatio vom 17ten Maͤrz 1810. auf
Servis gesetzten Militairpersonen bei der Ordre vom Züsten Dezember 1810.
sein Bewenden behalten, und ihnen, außer dem vollen Servis, der regle-
mentsmaßige Feuerungsbedarf verabreicht werden, dagegen aber aller weitere
Anspruch wegen vorgeblicher Unzulänglichkeit des Servis resp. auf Natural=
Quartier oder Zuschuß wegfallen; jedoch soll
II.
den Staabs-Capitainen oder Staabs-Rittmeistern und den übrigen Militair-
personen gleicher oder unterer Grade, welche statt des Natural-Quartiers
Servis zu empfangen haben, wegen des fortdauernden Steigens der Miethen,
von der Stadtgemeinde ein Zuschuß gereicht werden, welchen Wir hiermit
auf Ein Drittel des reglementsmäßigen Servis bestimmen.
III.
Die Verabreichung des Feuerungsbedarfs aus den Domanial-Forsten
wird auch auf die Beweibten aus der Klasse der zum Natural-Quartier be-
rechtigten Militairpersonen ausgedehnt, und sollen dieselben ebenfalls gehalten
sepn, gegen den reglementsmaßigen Servis und einen Zuschuß aus der Orts-
Serois-Kasse, der auf Sechs Groschen monatlich für jeden der beiden Ehe-
leute und Drei Groschen für jedes Kind bestimmt wird, für ihr Unterkom-
men selbst zu sorgen; dergestalt, daß sie vom isten Januar d. J. auf Na-
tural-Quartier keinen Anspruch weiter haben. 1
Unsere Ministerial-Behörden sollen jedoch Sorge tragen, daß denj.
gen, welche keine Gelegenheit zum Unterkommen finden möchten, dieselbe
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