— 118 —
stehen, welcher weder aus der Lokalobservanz, noch aus einer andern
Lokalnorm entschieden werden kann: so giebt die vorstehende
Taxe, in so fern ste auf die den Hebammen zukommende Verrichtung
paßt, den Maaßstaab für sie, jedoch in der Art ab, daß ihnen
in der Regel nur ein Viertheil des Satzes für den Geburthelfer
gebührt und dieser nur, wenn es die Vermogensumstände der
Entbundenen erlauben, bis auf ein Drittheil erhöht werden kann.
Bei chirurgischen Verrichtungen, die von Hebammen zuweilen
verrichtet werden, als Blutigel, Schröpfköpfe und Klhystiere setzen,
erhalten sie den vierten Theil bis die Hälfte von den den Wundärzten
zugebilligten Sätzen.
IV. Tare