Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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stehen,  welcher  weder  aus  der  Lokalobservanz,  noch  aus  einer  andern
  Lokalnorm  entschieden  werden  kann:  so  giebt  die  vorstehende
Taxe,  in  so  fern  ste  auf  die  den  Hebammen  zukommende  Verrichtung
  paßt,  den  Maaßstaab  für  sie,  jedoch  in  der  Art  ab,  daß  ihnen
  in  der  Regel  nur  ein  Viertheil  des  Satzes  für  den  Geburthelfer
  gebührt  und  dieser  nur,  wenn  es  die  Vermogensumstände  der
Entbundenen  erlauben,  bis  auf  ein  Drittheil  erhöht  werden  kann.

Bei  chirurgischen  Verrichtungen,  die  von  Hebammen  zuweilen
verrichtet  werden,  als  Blutigel,  Schröpfköpfe  und  Klhystiere  setzen,
erhalten  sie  den  vierten  Theil  bis  die  Hälfte  von  den  den  Wundärzten
  zugebilligten  Sätzen.

IV.  Tare