— 121 —
V.
Tare
fuͤr
die gerichtlichen Aerzte und Wundärzte.
A.
Der Physikus erhält
1. Für die Abwartung eines gerichtlichen Termins . 2 Rthlr.
2. Für die Besichtigung eines Leichnams ohne Sektion . 2Rthlr.
3. Für den Bericht darüber . . 1Rthlr.
4. Fuͤr die Besichtigung eines Leichnams mit Sektion 4 Rthlr.
5. Für den Obduktionsbericht . 2Rthlr.
6.
Wenn bei diesen Verrichtungen Reisen über Land vorfallen,
und diese laͤnger als einen Tag dauern, so erhaͤlt er fuͤr die
uͤbrigen Tage außer freier Suhre und 8 Gr. Wagenmiethe
Diäten täglich von « 2 Rthlr.
Wenn jedoch die Entfernung von der Art ist, daß an dem
Tage dieser Operation die Hin= und Räückreise füglich
erfolgen kann: so kann dafür nichts, oder wenn nur zu
einem von beiden ein besonderer Tag erforderlich ist,
für einen Tag Diäten gefordert werden.
7. Für ein Attest über den Gesundheits= oder Krankheitszustand
oder Verletzung . . 16 Gr. bis 1 Rthlr.
8. Ist zur Ausstellung eines solchen Attestes es nothwendig, daß
der Physikus sich zu dem Kranken oder Verletzten hinbegeben muß,
weil dieser selbst nicht das Zimmer verlassen kann: so erhaͤlt
der Physikus mit Inbegriff des ausgestellten Attestes 1 bis 2 Rthlr.
9. Für die Untersuchung eines Gemöthszustandes:
a. wenn das Gutachten darüber zu Protokoll diktirt wird 2 Rhhlr.
b. wenn ein besonderes Gutachten verlangt wird, incl. des-
selben . 4 Rthlr.
Sind im Anfrage des Richters mehrere Besuche noͤthig,
so wird jeder einzelne wie ein gewoͤhnlicher aͤrztlicher
Besuch angesehen und remunerirt.
10. Fär die Untersuchung eines Tabacks, einer #" -Sauce
oder eines Essigs . . » , . . 3 Rthlr
Sind