Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

— 121 — 
V. 
Tare 
fuͤr 
die gerichtlichen Aerzte und Wundärzte. 
A. 
Der Physikus erhält 
1. Für die Abwartung eines gerichtlichen Termins . 2 Rthlr. 
2. Für die Besichtigung eines Leichnams ohne Sektion . 2Rthlr. 
3. Für den Bericht darüber . . 1Rthlr. 
4. Fuͤr die Besichtigung eines Leichnams mit Sektion 4 Rthlr. 
5. Für den Obduktionsbericht . 2Rthlr. 
6. 
Wenn bei diesen Verrichtungen Reisen über Land vorfallen, 
und diese laͤnger als einen Tag dauern, so erhaͤlt er fuͤr die 
uͤbrigen Tage außer freier Suhre und 8 Gr. Wagenmiethe 
Diäten täglich von « 2 Rthlr. 
Wenn jedoch die Entfernung von der Art ist, daß an dem 
Tage dieser Operation die Hin= und Räückreise füglich 
erfolgen kann: so kann dafür nichts, oder wenn nur zu 
einem von beiden ein besonderer Tag erforderlich ist, 
für einen Tag Diäten gefordert werden. 
7. Für ein Attest über den Gesundheits= oder Krankheitszustand 
oder Verletzung . . 16 Gr. bis 1 Rthlr. 
8. Ist zur Ausstellung eines solchen Attestes es nothwendig, daß 
der Physikus sich zu dem Kranken oder Verletzten hinbegeben muß, 
weil dieser selbst nicht das Zimmer verlassen kann: so erhaͤlt 
der Physikus mit Inbegriff des ausgestellten Attestes 1 bis 2 Rthlr. 
9. Für die Untersuchung eines Gemöthszustandes: 
a. wenn das Gutachten darüber zu Protokoll diktirt wird 2 Rhhlr. 
b. wenn ein besonderes Gutachten verlangt wird, incl. des- 
selben . 4 Rthlr. 
Sind im Anfrage des Richters mehrere Besuche noͤthig, 
so wird jeder einzelne wie ein gewoͤhnlicher aͤrztlicher 
Besuch angesehen und remunerirt. 
10. Fär die Untersuchung eines Tabacks, einer #" -Sauce 
oder eines Essigs . . » , . . 3 Rthlr 
Sind
	        
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