Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

— 9 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
JNo. 2 
- 
  
  
  
  
(No. 262.) Allerhöchste Kabinetsorder an das Staats-Ministerium vom 2ten Februar 
1815., daß Niemand eine die Hälfte seines Vermögens übersteigende 
Kaution für Kassenbediente 2c. machen soll. 
E. tritt jetzt zum öftern der Fall ein, daß diejenigen, welche für Ver- 
walter von Kassen oder anderem Staats-Vermögen Kaution geleistet haben, 
bei entstandenen Defekten, diese Kaution nicht anders, als mit ihrem gänz- 
lichen Ruin, verlieren können, und dieser Umstand hat von Zeit zu Zeit die 
Niederschlagung mehrerer nicht unbedeutender Defekt-Summen veranlaßt. 
Dem soll für die Folge dadurch begegnet werden, daß Niemand eine die Hälfte 
seines Vermögens übersteigende Kaution für einen Kassenbedienten, oder für 
andere Verwalter von Staatsvermögen machen darf; indem man sich nur in 
diesem Falle ohne Härte gegen den Bürgen an die bestellte Kaution halten 
kann. Eine Nachweisung des Vermögens von Seiten des Caventen ist hier- 
bei nicht nöthig; es ist hinreichend, wenn er bei der Kautionsleistung ver- 
sichert, daß der Betrag der Kaution die Hälfte seines Vermögens nicht über- 
steige, und ihm dabei bekannt gemacht wird, daß er mil dieser Versicherung 
zugleich auf alle und jede Nachsicht bei der etwanigen Einziehung der be- 
stellten Kaution Verzicht leiste. Das Staats-Ministerium hat hiernach das 
Erforderliche für künftige Fälle zu verfügen. 
Wien, den 2ten Februar 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staats-Ministerium. 
  
Tahrgang 4815. B (No. 263.) 
4 
(Ausgegeben zu Berlin den 14ten März 1815.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.