Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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MNo. 263.) Allerhoͤchste Kabinetsorder an den Staatskanzler Fuͤrsten von Hardenberg, 
betreffend die Bestimmung, daß die Denkmuͤnzen, welche fuͤr den letzt- 
beendigten Krieg gestiftet worden, nach dem Tode ihrer Besitzer, bei den 
Kirchspielen, zu welchen die Verstorbenen gehörten, aufbewahrt werden 
sollen. Vom 7ten Februar 1815. 
U. das Andenken derer, welche an dem letztbeendigten Kriege Theil ge- 
nommen, möglichst zu erhalten, bestimme Ich hierdurch: daß die Denkmün- 
zen, welche Ich für diesen Krieg gestiftet hbabe, nach dem Tode ihrer Be- 
sitzer, bei den Kirchspielen, zu welchen die Verstorbenen gehörten, aufbe- 
wahrt werden sollen. Eben so sind von allen Besitzern der Denkmünze (so- 
bald sie das stehende Heer verlassen) in den Kirchspielen Namens-Verzeich- 
nisse zu führen, welche ganz einfach angefertigt, zur besseren Uebersicht in 
den Sacristeien angeheftet werden sollen. Wer nach der Verordnung vom 
30sten Oktober v. J. der Denkmunze verlustig geht, wird aus dem Ver- 
zeichnisse gestrichen, und die Denkmünze mus in solchem Fall an die Gene- 
ral-Ordens-Kommission durch die Ortsbehörde eingesandt werden. Ich über- 
lasse Ihnen, zur Ausführung dieses Beschlusses, die nöthigen Bekanntma- 
chungen und Verfügungen. 
Wien, den 7t#en Februar 1815. . 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Fürsten von Hardenberg. 
  
No. 264.)
	        
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